Sozialgericht Dortmund: Urlaubssperre ist auch für „schwierige“ Arbeitslose nicht zulässig

Sozialrecht

Das Jobcenter darf Leistungsempfängern nicht die Zustimmung für Urlaub verweigern, nur weil sie sich nicht an Regeln halten. Das hat das  Sozialgericht Dortmund entschieden. Demnach darf einem Hartz-IV-Empfänger nur entgegengehalten werden, dass er Urlaub zur beantragten Zeit konkret das Eingliederungsziel gefährde.

Als Sanktionsmöglichkeit steht eine Urlaubssperre nicht zur Verfügung.

Damit ist klargestellt, dass auch Langzeitarbeitslose einen durchsetzbaren Urlaubsanspruch haben, unabhängig davon, wie sie sich bisher bei der Eingliederung verhalten haben.

Quelle: SG: Auch „schwierige“ Arbeitslose dürfen Urlaub nehmen

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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