Eine Hausordnung, die den Winterdienst einseitig beispielsweise auf die Bewohner des Erdgeschosses ablädt, ist unwirksam.
Eine ungerechte Lastenverteilung bei der Schneeräumung verstößt nach Auffassung des AG Köln gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Eine einseitige Benachteilung ist nicht hinzunehmen. Das gilt selbt dann, wenn der betroffene Mieter in der Vergangenheit den Winterdienst übernommen hatte.
Quelle: Pflicht zum Schneeschippen darf nicht ungerecht verteilt sein | Immobilien | Haufe
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