Mitunter muss man ganz genau hinschauen, mit was für einem Vertragstypus man es zu tun hat.
So musste sich der BGH mit der Frage befassen, welcher Natur der Winterdienst eigentlich ist. Denn nur dann, wenn Werkvertragsrecht zugrunde zu legen ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, wenn der Räum- und Streudienst nur mangelhaft erbracht wird.
Das Amtsgericht und die Berufungsinstanz waren hingegen noch der Meinung gewesen, es handele sich um einen Dienstvertrag, dann aber wäre nicht der Erfolg geschuldet gewesen und der Auftraggeber hätte die volle Vergütung zahlen müssen.
(BGH, Urteil v. 6.6.2013, VII ZR 355/12)
Quelle: BGH: Winterdienst ist Werkvertrag | Immobilien | Haufe
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