Vereinzelte Glättestellen auf einem Grundstück reichen nicht aus, um eine allgemeine Räum- und Streupflicht zu begründen. Das hat der BGH so entschieden.
Wesentlich ist bei dieser Fragestellung, dass die winterliche Räum- und Streupflicht auf der Verantwortlichkeit durch die so genannte Verkehrseröffnung beruht.
Dabei wird aber eine konkrete Gefahrenlage vorausgesetzt.
Eine solche liegt aber nur bei einer Gefährdung durch Glättebildung oder aber durch Schneebelag vor.
Das Gericht sieht daher als Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen an, dass eine allgemeinen Glätte festzustellen ist. Das Vorhandensein einzelner Glättestellen reicht demnach hierfür (noch) nicht aus.
Quelle: BGH: Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung | Immobilien | Haufe
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