Wer kennt sie nicht – die Gässchen, die über Privatgelände eine oftmals geschickte Abkürzung bieten. Doch was ist, wenn bei Eis und Schnee ein Passant zu Fall kommt?
Für einen Privatweg, den die Fußgänger unbefugt als Abkürzung nutzen, gilt nicht dieselbe Verkehrssicherungspflicht wie für einen öffentlichen Weg. Das gilt sogar dann, wenn diese Abkürzung über einen langen Zeitraum geduldet wird.
Quelle: Geringere Verkehrssicherungspflicht auf Abkürzung | Immobilien | Haufe
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