Der BGH hat sich zu den Aufsichtspflichten eines Bademeisters geäußert. Für das betroffene Kind ist die Angelegenheit mehr als tragisch, es hat zwar den Badeunfall überlebt, wird aber den Rest seines Lebens schwerstbehindert bleiben.
So klar die Sache vom Ergebnis her betrachtet scheint, ist doch, wenn man juristische Maßstäbe anlegt, auch unter Berücksichtigung der Unfallfolgen und angesichts der Tatsache, dass es hätte noch viel schlimmer kommen können, genau hinzuschauen. Dem OLG reichten die gutachterlich nachgewiesenen 3 Minuten, die die Folgen verhindert hätten, nicht aus.
Der BGH hat nun einerseits die Pflichten des Bäderbetriebes zur fortlaufenden und lückenlosen Überwachung des Bades herausgestellt, auf der anderen Seite aber auch im entschiedenen Falle dem Bademeister grobe Fahrlässigkeit attestiert.
Aus diesem Umstand heraus entwickelte der BGH nun eine Beweislastumkehr zugunsten der klagenden Eltern des Mädchens. War ihnen vor dem OLG noch der Beweis nicht gelungen, dass ein aufmerksamer Bademeister die Unfallfolgen hätte vermeiden können, stellt der BGH nun klar, dass der Bademeister den Entlastungsbeweis führen müsse.
Die Süddeutsche Zeitung hat hier
ausführlich über diese Entscheidung berichtet.