Immer wenn das Jahr zu Ende geht, finden sich allerhand Jahresrückblicke. Auch die LTO hat sich in diesen Reigen eingereiht und eine Zusammenschau von sechs wichtigen Entscheidungen – und einem Vergleich – des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht.
Die Sammlung dieser arbeitsrechtlichen Entscheidungen ist hier auf den Seiten von LTO zu finden.
Der Titel erinnert nur zufällig an „Four weddings and a funeral“ – ganz so tragischkomisch sind die Fälle nun doch nicht.
Interessant, aber nicht unerwartet ist das Verbot von Key-loggern am Arbeitsplatz. 2 Entscheidungen befassen sich mit Erkrankungen: während krank-ist-krank auch für Personalgespräche gilt, sieht das Gericht die ärztlichen Bemühungen im Falle einer künstlichen Befruchtung nicht als Krankheitsgrund an. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren darf trotz bekannter Mängel bei den Betriebsratswahlen 2018 zur Anwendung kommen.
Ein Wandel hat sich bei der Bewertung von unzumutbaren Anweisungen ergeben: Früher musste der Arbeitgeber auch solchen Weisungen Folge leisten und dann arbeitsgerichtlich später die Rechtmäßigkeit klären lassen. Jetzt kann der Arbeitnehmer schon von sich aus sich weigern, Folge zu leisten. Damit trägt er aber auch das Prozessrisiko…. ob ihm damit geholfen ist?
Der Mindestlohn hat eine weitere Klarstellung zugunsten der Arbeitnehmer erfahren: Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit sind bei der Berechnung dazuzuschlagen.
Letztlich der Vergleich: der hat verhindert, dass wir nun endlich wissen, ob Beschäftigte in Privathaushalten mit 15 (i.W: fünfzehn) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Kündigungsschutz genießen oder nicht…..