Vermögensabschöpfung

Der Gesetzgeber hatte sich einige Mühe gegeben, die Vermögensabschöpfung im Rahmen des Strafrechts neu zu organisieren und erkannte Mängel zu beseitigen. Ziel ist hierbei, dass verurteilten Straftätern leichter an das Vermögen gegangen werden kann, um die Früchte der Tat oder Surrogate hierfür dem Täter zu entziehen.

Das Landgericht Kaiserslautern hat hierzu nun geurteilt, dass die in Art. 316h EStGB vorgesehene rückwirkende Anwendung der Abschöpfungsregeln gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstoße.

Ausführlich berichtet der Kollege Burhoff in seinem Blog hier darüber.

Man darf die weitere Entwicklung gespannt abwarten.

 

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

%d Bloggern gefällt das: