Burhoff online bringt – endlich, wie der Kollege selbst schreibt – die Waschstraßenentscheidung des BGH, also das BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 251/17.
Gegenstand des Verfahrens war die Haftung nach einem Auffahrunfall in einer Waschstraße nach Fehlverhalten eines Kunden. Der Kläger verlangte von der beklagten Betreiberin der Waschstraße Schadensersatz in Höhe von rund 1.220 € wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs.
Nachdem der Kläger zunächst Recht vor dem Amtsgericht bekommen hatte, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der BGH hat nun dieses Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Demnach kann es durchaus in solchen Konstellationen auch zur Betreiberhaftung kommen:
Den Betreiber einer Waschstraße trifft nämlich die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Erst wenn diese Pflicht erfüllt ist, kann der Betreiber aus der Haftung heraus kommen.
Quelle: Der Auffahrunfall in der Waschstraße, oder: Wann haftet der Betreiber? – Burhoff online Blog