Die Morgengabe „mahr“ vor deutschen Gerichten

Die Folgen einer in der Eheschließungsurkunde vereinbarten Morgengabe („mahr“) nach iranischem Recht habe ich für AZOFAM (juris) aufgearbeitet.

Solche Vereinbarungen, in denen in der Regel die Zahlung einer bestimmten Summe an Goldmünzen durch den Ehemann an die Ehefrau im Rahmen der Eheschließung vertraglich vereinbart wird, werden des öferen Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, wenn die Ehe der Beteiligten dann später in Deutschland geschieden wird.

Dabei geht es zum einen um die rechtliche Einordnung der Ansprüche aus einem solchen Versprechen mit der Folge, ob diese als Folgesache im Scheidungsverbund oder isoliert geltend gemacht werden können.

Zum anderen stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht vor deutschen Gerichten, insbesondere wie die Regeln des ZGB-Iran im Verhältnis zum deutschen Recht stehen.

Ausgangspunkt in meinem Aufsatz war eine Entscheidung des OLG Frankfurt/Main, genauer der Beschluss vom 05.08.2016 – 4 UF 288/15.

Den Volltext meines Aufsatzes (Hoheisel-Gruler, AnwZert FamR 10/2019 Anm. 2) gibt es hier auf den Seiten von juris.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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