Entführungsfälle von Kindern ins Ausland werden immer auch mit der Frage begleitet, welches Gericht zuständig ist.
Denn wenn ein Kind in einen Drittstaat entführt werden sollte, stellt sich zunächst die Frage nach der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Damit geht auch die Frage einher, welche internationalen Regelungen zu prüfen sind.
In zweiter Linie stellt sich aber dann die Frage danach, welches materielle Recht zur Anwendung kommt.
Deutschland ist Vertragsstaat des „Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996“ (KSÜ).
In Anwendung der dortigen Regelungen ist ein besonderes Augenmerk auf das Zusammenspiel des dort geregelten Maßnahmenstatuts und Sorgerechtsstatuts zu legen.
Das OLG Karlsruhe hat sich mit Beschluss v. 17.01.2018 – 18 UF 185/17 – FamRB 2018, 358 mit diesem Regelungsgefüge auseinander gesetzt.
Ich habe für AnwZert FamR 11/2019 diese Entscheidung aufbereitet und besprochen. Der vollständige Text des Aufsatzes ist hier bei juris zu finden.