Nicht nur im Vereinigten Königreich, wie sich aus nachstehendem Beitrag ergibt:
Quelle: Grandparents Family Mediation Service Overseas UK and Europe
gibt es immer wieder Schwierigkeiten, wenn Großeltern ihre Enkelkinder nicht sehen können oder nicht dürfen.

Nach deutschem Recht gibt es ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, die Hürden aus der unscheinbaren Vorschrift sind allerdings hoch:
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
Die positiv festzustellende Dienlichkeit für das Kindeswohl stellt in den allermeisten Fällen eine Hürde dar, die in gerichtlichen Verfahren schwerlich oder kaum genommen werden kann.
Dazu kommt noch en Weiteres:
Wie bei anderen Umgangsverfahren auch ist selbst eine Entscheidung eines Gerichts das Eine, die Umsetzung in der Praxis das Andere – und der Phantasie und Kreativität sind oftmals keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, der anderen Seite ein Recht zu verwehren. Das mag man zwar bedauern, ist aber leider Realität. Die Vollstreckung aus einem Umgangstitel ist dann zwar der nächste, unvermeidbare Schritt – das kostet aber Zeit, Nerven und verbessert die Situation auch nicht unbedingt.
Die Regelung von Besuchs- und Umgangskontakten ist ein vielschichtiges Thema, bei dem die unterschiedlichsten Positionen und Bedürfnisse aufeinander prallen können. Das Rekurrieren auf tatsächliche oder vermeintliche gesicherte Rechtspositionen hilft aber hier nicht weiter: Was tatsächlich im Interesse der von dem Streit betroffenen Kindern liegt, müssen die Konfliktparteien miteinander nicht nur verhandeln, sondern auch übereinstimmend bejahen können.
Hierbei kann Mediation ein hilfreiches Intstrument sein: Sie bietet allen Beteiligten den geschützten Raum, den es braucht, um die Themen offen an- und aussprechen zu können. Sie bietet die Zeit, die es braucht, um die Bedürfnisse zu artikulieren und auszusprechen – ebenso, wie die Wahrnehmung solcher Bedürfnisse und die grundsätzliche Anerkennung auf der anderen Seite. Sie kann den Raum schaffen, den es braucht, Hinderungsgründe, Ängste, Befürchtungen zu transportieren, Instrumentalisierungen von Kindern zu vermeiden, Verfahren zu formulieren und den Blick zu wechseln: von den eigenen Interessen im Konflikt hin zu den Bedürfnissen der betroffenen Kinder.