Nach dem Beschluss des Familiengerichts in Weimar, in dem eine Schule durch Beschluss des Familienrichters angewiesen worden war, dass Schüler keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten, dauerte es nicht lange, bis auch vom Familiengericht in Weilheim ein ähnlicher Beschluss erging.

Es bestand zwar weitestgehend darin Übereinstimmung, dass das wohl so „nicht gehen könne“. Warum aber die Familiengerichte hier keine Entscheidungskompetenz haben können und weshalb die Argumentation über § 1666 Abs. 4 BGB ins Leere geht, bedarf einer tiefergehenden dogmatischen Analyse.
Ich habe mich für AZOFAM mit diesem Beschluss auseinandergesetzt. Der Aufsatz ist steht hier bei JURIS zum download bereit.
Ein Kommentar zu “Der „Maskenbeschluss“ des AG Weilheim”
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