In Deutschland scheint es selbstverständlich zu sein, dass die Ehe auf dem Standesamt geschlossen wird, um die Rechtswirkungen, die das Familienrecht vorhält, auch auszulösen. Allein: Die Frage nach der bürgerlichen Ehe und der Berechtigung des Staates, hier das Zusammenleben von Menschen zu regeln, war keinesfalls selbstverständlich. Wenn religiös geprägte Menschen zudem sich noch vor den religiösen Autoriäten ihres Bekenntnisses den Bund für das Leben schließen, treffen das säkulare und das religiöse Familienrecht aufeinander. Dabei kann es durchaus auch vorkommen, dass die religiös geprägten Rechtsfolgen weitergehender Natur sind.

Gerade bei Eheschließungen nach einem islamischen Ritus werden oftmals auch Versprechen einer Morgengabe oder Brautgabe abgegeben. Die Frage, wie diese Versprechen im Falle eines Scheiterns dieser Ehe zu behandeln sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte.
Ich habe nun zur Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens etwas aufgeschrieben. Der BGH hatte mit Beschluss vom 18.03.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 380/19 hier Grundlegendes zur Rechtsnatur ausgeführt gehabt. Soweit deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt – was sich wiederum nach den Regeln des internationalen Familienrechts richtet – ist ein solches Brautgabeversprechen als ein Vertrag sui generis anzusehen, der seinerseits aber zentrale Elemente des von der Rechtsprechung entwickelten Instruments der unbenannten Zuwendung in sich trägt. Wesentlicher Unterschied zur unbenannten Zuwendung ist aber, dass es sich hier um das Verprechen eines solchen handelt. Damit ähnelt das Versprechen einer Morgengabe aber dem eines Schenkungsversprechens nach § 518 BGB.
Daraus wiederum hat der BGH nun geschlossen, dass auch ein solches Versprechen zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form bedürfe.
Den vollständigen Text mit der Anmerkung zum Beschluss des BGH gibt es hier auf juris zum download.