Eine kleine Geschichte des Datenschutzes: Das Beichtgeheimnis

Bei der Betrachtung der Geschichte des Datenschutzes sind wir in der Antike gestartet und haben mit dem Arztgeheimnis festgestellt, dass hier zum ersten Mal Geheimnisse, die ein Vertrauensverhältnis berührten und die sich in modernem Sinne gesprochen auf personenbezogenen Daten beruhen, einen besonderen Schutz genießen. In der Folge haben wir uns mit dem Anwaltsgeheimnis eine weitere Ausprägung dessen angesehen. Hier wie dort geht es darum, dass Tatsachen, die aufgrund eines beruflichen Näheverhältnisses bekannt werden, innerhalb dieses Verhältnisses geschützt sind und bleiben. Damit haben wir eine zwischenmenschliche Kategorie von Geheimnissen, die sich unmittelbar auf die betroffene Person beziehen.

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Dies ist zu unterscheiden, von Geheimnissen, die entweder öffentliche Belange betreffen – und dann gegebenenfalls vor der Ausforschung durch Spione geschützt werden müssen oder auf religiösen Riten oder auf Glauben beruhenden Geheimnissen beruhen.

Gleichwohl ist auch nach der hier vertretenen Auffassung des Schutzes von personenbezogenen Daten das Begichtgeheimnis die die Reihe der datenschützenden Regelungen mit einzubeziehen.

Das Besondere an diesem Geheimnis ist, dass es zwar einerseits auf ein religiöses Verständnis von Sünde und Vergebung aufbaut. Die christlichen Religionen bauen hier auf die so genannten Einsetzungsworte im Johannesevangelium auf, wonach die Sünden – also das Handeln gegen Regeln – vergeben werden können. Die hierzu berufenen Menschen sind nach dem christlichen Verständnis die Priester. Damit diese vergeben können, braucht es Reue und die Beichte, also die Mitteilung hierüber.

Damit werden den Priestern in einem rituellen Verfahren – Beichte genannt – Geheimnisse offenbar. Diese beziehen sich einerseits auf Inhalte, einem Tun oder Unterlassen, andererseits haben diese Geheimnisse einen engen Personenbezug.

Dieses rituelle Verfahren unterscheidet sich damit von den öffentlich vorgetragenen Schuldbekenntnis, in dem vor Gott, den Heiligen und allen Brüdern und Schwestern gegenüber bekannt wird, Gutes unterlassen und Böses getan zu haben. Dieses allgemeine Bekenntnis mit der Bitte um Gebet und Fürsprache zeichnet sich durch das Fehlen eines Bezuges von Personen und Inhaltselementen aus.

Durch die Beichte erst werden die hier offenbarten Informationen und damit Kenntnisse hierüber interessant – als Anknüpfungspunkte und damit für die Weiterverarbeitung dieser personenbezogenen Daten.

Wenn wir uns den katholischen Teil des aktuellen Kirchenrechtes näher anschauen, kommen wir zum Codex Iuris Canonici aus dem Jahr 1983 (CIC/83). Can 983 § 1 CIC/83 verbietet dem Beichthörenden dem Verrat am Beichtenden, aus welchem Grund auch immer.

Ahnlich wird dies in can. 983 § 2 CIC/83 für Übersetzer und andere Personen, die – auf welche Weise auch immer – Kenntnis vom Inhalt eines Beichtgesprächs erhalten haben, geregelt.

Can. 1388 § 1 bzw. – für andere Personen als den beichthörenden Priester § 2 – CIC/83 setzen die Kirchenstrafen für Verstöße gegen das Beichtgeheimnis fest. Diese sieht bei Priestern die Exkommunikation als Tatstrafe vor: Poena latae sententiae bedeutet hier, dass die Rechtsfolge bereits mit der Vollendung der Tat eintritt und nur deren Voraussetzungen noch kirchenrechtlich festgestellt werden muss. Bei anderen als Priestern kann die Strafe auch bis zur Exkommunikation reichen.

Dieses aus den Strafandrohungen sich ergebende erhebliche Abschreckungspotential verdeutlicht damit auch die Bedeutung, die das Beichtgeheimnis im kirchenrechtlichen Kontext einnimmt.

Clemens-August (III) von Droste-Hülshoff, Jura-Professor in Bonn, leitete das Beichtgeheimnis in seiner 1824 erschienenen Schrift „ueber das Zwangsrecht gegen den Beichtvater auf Revelation jedes Beichtgeheimnisses“ aus zwei Quellen ab: Zum einen aus dem damals allgemein geltenden Regeln des positiven Rechts, genauer des gemeinen Rechts, und zum anderen aber auch aus dem Naturrecht. Er verweist zunächst darauf, dass alle europäischen Gerichtsordnungen es dem Richter untersagen würden, vom Beichtvater die Mitteilung eines Beichtgeheimnisses zu fordern. Dabei versteigt er sich sogar zur Aussage, dass, das sogenannte Beichtsigel schon seit der christlichen Vorzeit unverletzlich sei.

Auch aus der Naturrechtslehre findet er eine – auch nach heutigen Maßstäben und für den Schutz von Privatheit und personenbezogenen Daten durchaus aktuelle Begründung:

Ist es aber nicht unsittlich, ist es nicht schändlich und verwerflich , dasjenige auszubreiten,was uns jemand als Geheimniß mitgetheilt hat ? Ist es nicht in noch höherem Grade unsittlich, schändlich und verwerflich , Treu und Glauben verletzend , dasjenige einem Andern mitzutheilen, was mir jemand unter der ausdrücklichen Bedingung anvertraut hat , daß
ich niemanden in der Welt davon irgend etwas eröffne? Und füllt nicht der das höchste Maß der Unsittlichkeit, der Schande und der Niederträchtigkeit, welcher Amtspflicht und Versprechen nicht achtend , einen
Menschen verräth, bei allen Mitbürgern des guten Rufes beraubet, und in Verachtung stürzet, einen Menschen , der des Rathes, Trostes und der Lehre bedürftig, von Schaam und Reue getrieben zu ihm, wie zum vertrautesten Freunde kommend, das Innerste seines Herzens aufschloß, nur weil er wußte, daß außer ihm und Gott dem Allwissenden niemand auf der ganzen Welt je das Mindeste von dem erfahren würde und dürfte, was er hier, nur um einer religiösen Pflicht Genüge zu leisten , eröffnen konnte und wollte?

C.A. v. Droste-Hülshoff S. 25

In dem Text wird auch deutlich, wie sehr Droste-Hülsoff sich mit dem Interesse der öffentlichen Verwaltung auseinandersetzt. So stellt er sich gegen die Auffassung eines Herrn Alexander Müller, der als Großherzoglich Sächsisch-Weimarscher Regierungsrat in den „Kirchenrechtlichen Erörterungen“ von 1823 (S. 53-76) folgende Thesen aufgestellt hatte:

Das priesterliche Interesse darf dem Staatsinteresse nicht entgegengesetzt seyn

Müller nach Droste-Hülshoff S.27

und:

Das Staatsinteresse verpflichtet jeden Bürger, die Wahrheit zu erklären, so oft er von der Obrigkeit dazu aufgefordert wird.

Müller nach Droste-Hülshoff S. 27

Nicht nur, dass sich Droste-Hülshoff hier dagegen wendet. Er lotet auch aus dem allgemeinen Staatsrecht in durchaus auch heute modern anmutender Weise die Grenzen obrigkeitlichen Handelns aus. Im weiteren Verlauf des Textes finden sich weitere Überlegungen, die sich durchaus in eine frühe Definition eines allgemeinem Persönlichkeitesrechtes einordnen lassen könnten.


Die Ursprünge des Beichtgeheimnisses als kodifiziertes Kirchenrecht und die Zusammenhänge des IV. Laterankonzils von 1215 sind – ebenso wie die Einordnung des allseits bekannten Johannes Nepomuk – weiteren Beiträgen in dieser Reihe vorbehalten.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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