Die Staatsanwaltschaft München hat die Vorermittlungen gegen eine Familienrichterin aus Weilheim wegen des Verdachts der Rechtsbeugung eingestellt, berichtet die LTO
Quelle: Ermittlungen gegen Familienrichterin eingestellt
Das Verfahren hatte wegen der von der Richterin angenommenen Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegen Schulen in Bezug auf Maskentragepflichten für Aufsehen gesorgt gehabt.

Ich hatte hierzu auch etwas für die AZOFAM von juris geschrieben.
Der Artikel der LTO bedarf zweier Ergänzungen:
Rechtsmittel
Soweit der Artikel herausstellt, es sei nicht bis Redaktionsschluss in Erfahrung bringen gewesen, ob auch Beschwerde eingereicht worden sei, beruht dies auf einem falschen Verständnis der Ausgestaltung eines eA-Verfahrens im FamFG.
Weil die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen war, ist der nun nachgeholten mündlichen Verhandlung ein besonderes Augenmerk zu schenken:
In Ein 1666er Verfahren ist ein Amtsverfahren. Demzufolge ist das Gericht jederzeit zu einer Abänderung seiner im Verfahren zur einstweiligen Anordnung getroffenen Entscheidung nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 54 Abs. 1 S 2 FamFG. Au´ßerdem wird zur Begründung angeführt, dass das Gericht ein Amtsverfahren jederzeit einleiten kann und bei einer erkennbaren Notwendigkeit solches auch muss. Dies gilt insbesondere in Kindschaftsverfahren dann, wenn es um den Schutz eines minderjährigen Kindes geht. Deswegen ist die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung, die von Amts wegen ergeht, auch ohne Veränderung der Sach- oder Rechtslage möglich. Das Gericht ist nicht an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.08.2014, Az.: 1 BvR 1822/14 herausgestellt hat, hat das Gericht aber den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen. Dabei kann es ihn auch abweichend von der Erstentscheidung beurteilen. Ein Abänderungsantrag eines Verfahrensbeteiligten nach § 54 Abs. 1 S 2 FamFG stellt lediglich eine Anregung im Sinne des § 24 FamFG dar.
Zur Vertiefung: Oeley in: Prütting / Gehrlein, ZPO Kommentar, 13. Auflage 2021, § 54 FamFG, Rn. 3
§ 54 Abs 2 FamFG schafft nun die Möglichkeit, dass diejenigen, die durch die einstweilige Anordnung in ihren subjektiven Rechten betroffenen Beteiligten dann eine erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können. Das gilt auch für die Amtsverfahren.
Nicht statthaft ist hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde in diesem Fall. Dies folgt aus der Regelung des § 57 FamFG. So sind im stattgebende wie auch die einstweilige Anordnung versagende Endentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar. § 57 FamFG ist insofern lex specialis zu § 58 FamFG.
Verweisung
Der Beschluss des BVerwG vom 16.06.2021, Az. 6 AV 1.21 u.a. zur Frage der Verweisbarkeit eines solchen Verfahrens an das Verwaltungsgericht bedarf der näheren Erläuterung. Hierzu hatte auch schon das VG Münster sich entsprechend positioniert gehabt.
Richtig ist, dass in Kindschaftssachen eine ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte besteht. Verfahren nach § 1666 BGB können daher nur von Familiengerichten behandelt werden. Dies gilt ausnahmslos für alle Verfahren, in denen die Einleitung von Amts wegen angeregt wird. Damit sind auch solche, das Kindeswohl betreffende Masken-Anträge grundsätzlich von den Familiengerichten zu behandeln. Eine Verweisung ist von daher nicht möglich. Dies hat aber nichts mit der Problematik zu schaffen, dass für die Frage, ob eine Anordnung einer Schule rechtmäßig oder rechtswidrig ist, keine Zuständigkeit der Familiengerichte, sondern der Verwaltungsgerichte besteht. Die Blickrichtung geht in beiden Fallkonstellationen in eine andere. Das hat das BVerwG auch entsprechend herausgearbeitet gehabt.