Ausbildungsplanung schon in einer Mediation?

Dieser Netzfund befasst sich mit der Thematik, wie Mediation genutzt werden kann, um bei einer Trennung oder Scheidung sich mit dem Thema der Ausbildung der Kinder näher zu befassen.

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Quelle: Educational Planning in Mediation – Weinberger Mediation Center

Der Text stellt logischerweise auf die Rechtslage in New Jersey ab, da dort das Weinberger Mediation Center seinen Sitz hat.

Gleichwohl ist es interessant, diese Gedanken auch auf der Basis der deutschen Rechtslage weiterzuspinnen. Mediation ist zunächst ein Prozess, der sich die Möglichkeiten der Vertragsfreiheiten nutzt und deswegen keine 1:1-Anwendung der gesetzlichen Vorgaben bedeutet. Aber wenn es darum geht, die Ausbildung der Kinder, die gleichfalls von der Trennung und Scheidung der Eltern betroffen sind, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern dennoch im ersten Schritt maßgeblich.

Wichtig ist zu wissen, dass, egal ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind, einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben. Das folgt direkt aus § 1601 BGB. Es ist also nicht so, dass der betreuende Elternteil einen Unterhaltsanspruch für Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil hat. Dies wird leider häufig verwechselt und führt dann zu – anstrengenden aber eigentlich überflüssigen – Streitigkeiten.

Wenn sich Eltern also über Unterhaltsansprüche der Kinder verständigen, dann muss dies so funktionieren, dass damit auch das Eltern-Kind-Rechtsverhältnis mit abgebildet wird. Das kann dadurch erreicht werden, dass rechtstechnisch eine Freistellung von weiteren bestehenden Ansprüchen vereinbart wird. Denn es muss vermieden werden, dass ein Vertrag zu Lasten Dritter (in diesem Fall das Kind) abgeschlossen wird. Außerdem steht eine solche Vereinbarung immer unter der Prämisse, dass das gesetzliche Verbot auf Unterhaltsverzicht in § 1614 BGB nicht verletzt wird.

Im Ergebnis verhandeln die Eltern also Unterhaltsansprüche der Kinder und keine eigenen. Das Ziel der Eltern ist aber klar: Es sollen nach Möglichkeit alle finanziellen Eventualitäten geklärt sein und Sicherheit darüber bestehen, dass damit die Sache insgesamt erledigt ist.

Weil es sich um Prognosen für die Zukunft handelt, müssen Eventualitäten bedacht werden und ein Prozess für etwaige Veränderungen der Ausgangsbedingungen besprochen und geklärt werden. Das ist aber relativ einfach machbar, wenn die Rahmenbedingungen hierfür den Beteiligten klar sind.

Zu denken ist hier, dass etwaige Schul- und Hochschulausbildungen bedacht werden. Anhaltspunkte können hier unterhaltsrechtliche Leitlinien bieten, die regelmä´ßig von den Oberlandesgerichten herausgegeben werden. Damit lässt sich eine Dynamisierung im Hinblick auf Kostensteigerungen abbilden.

Anders als in den USA wären die Möglichkeiten, ob es BAföG-Leistungen geben kann und wie mit den Auskünften und Anrechnungen zu verfahren sind, ebenso mit zu bedenken.

Schließlich geht es bei diesen Fragen nicht nur darum, Kindern einen Hochschulzugang und Abschluss zu ermöglichen, sondern auch andere Möglichkeiten der Berufsbildung zu ermöglichen. Bis es soweit ist, können Fragen der Schulwahl, der Art der weiterführenden Schule, des angestrebten Abschlusses usw. eine wichtige Rolle spielen. Das bedeutet, dass entsprechende Absprachen getroffen werden müssen und Regeln vereinbart, wer wie wen informiert und auf welchen Kommunikationswegen hier in Kontakt getreten wird. Denn in der Regel berühren diese Fragen die Ausübung der elterlichen Sorge, und diese wird ja meist von den Eltern gemeinsam ausgeübt.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass auch die Ausbildung der Kinder und deren schulischer und beruflicher Werdegang der Mediation zugänglich sein kann, soweit es Belange betrifft, die die Eltern auch tatsächlich miteinander zu regeln haben. Neben sorgerechtlichen Aspekten sind auch unterhaltsrechtliche Aspekte zu beachten. Wichtig ist allemale, dass es sich um eine Gleichung mit vielen Unbekannten handelt und hier deswegen schon Verfahren und Rahmenbedingungen für Abänderungen vereinbart werden sollten.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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