Die Westfälischen Nachrichten berichten, dass bei den Aufräumarbeiten im Rhein-Erft-Kreis nach dem verheerenden Hochwasser Waffen und Munition gefunden worden seien:
Quelle: Nach Hochwasser: Munition und Waffen bei Arbeiten gefunden
Dabei scheint es sich, wenn man sich die Umstände in dem Zeitungsbericht näher ansieht, nicht um legale Waffen gehandelt haben, denn neben mehreren tausend Schuss Munition fand sich auch eine Übungshandgranate. Gegen den Besitzer sei Strafanzeige erstattet worden. Auch sei dies wohl kein Einzelfall, denn die Zeitung berichtet, dass bereits am Freitag die Polizei Köln mitgeteilt habe, bei Aufräumarbeiten im Kreis Euskirchen und im Rhein-Sieg-Kreis seien immer wieder teilweise geladene Waffen gefunden werden.

„Was ist denn da im Rheinland los?“, fragen sich die staunenden Betrachter. Woher kommt dies private Aufrüstung? Und im nächsten Atemzuge dürfte die Forderung laut werden, man müsse das Waffenrecht verschärfen. Nur ist es so, dass das Waffengesetz den Umgang mit legalen Waffen regelt: Wer aus welchem Grunde Waffen und Munition erwerben darf und wie diese aufbewahrt werden müssen. Auch steht im Gesetz, was alles verboten ist und welche Waffen entweder nur mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder überhaupt nicht besessen werden dürfen. Für Kriegswaffen gibt es zusätzlich ein Kriegswaffenkontrollgesetz.
Die jetzigen Funde betreffen also keine Waffen, die durch das engmaschige Netz des Waffenrechts geschlüpft sind. Hier können mehrere Punkte den Ausschlag geben: Zum Einen ererbte Waffen, die aus legalem Besitz stammen und die Erben sich keine Gedanken darum gemacht haben. Oder es handelt sich um Waffen, die schon illegal erworben und gelagert wurden. Als dritte Variante gäbe es noch legal erworbene Waffen, die aber entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt und gelagert wurden.
Für alle drei Fälle bedarf es keines strengeren Waffenrechts, wohl aber eine bessere Ausstattung der unteren Waffenbehörden in sachlicher und personeller Hinsicht. Die Aktualität des nationalen Waffenregisters muss an erster Stelle stehen: Dann nämlich ist jederzeit bekannt, wer wo mit welchen legal erworbenen Waffen hantiert.
Daneben braucht es auch eine Sensibilisierung für die Ablieferung von Erbschaftswaffen und Erbschaftsmunition – auch für solche Fälle, wenn es sich um irgendwann einmal illegal erworbene Waffen handeln sollte. Solche Ablieferaktionen können mit weitestgehenden Sanktionsfreiheiten verbunden werden: Was dem KSK recht war, soll den privaten Waffenträger:innen billig sein.
Letztlich braucht es eine gesamtgesellschaftliche Ächtung von Waffenbesitz über die anerkannten engen Grenzen hinaus: Hier bleiben eigentlich nur jagdliche und sportliche Betätigung übrig. In beiden Fällen sind schon jetzt Zuverlässigkeitsprüfungen an der Tagesordnung. Was darüber hinausgeht – da sollte Einigkeit herrschen braucht niemand: Nicht zur privaten oder sonstigen Sicherheit, nicht, um Stärke vorzuzeigen oder unter Beweis zu stellen. Waffen sind und bleiben hochgefährlichstes Handwerkszeug, das außerhalb der Hände von Spezialist:innen nirgendwo etwas verloren hat. Damit dies gelingen kann, braucht es auch ein Gefühl für eine öffentlich und staatlich vermittelte Sicherheit: Dafür haben wir unsere Polizei.
Wenn dieses gelingt, dann bleiben Kapazitäten, um den illegalen Waffen nachzuspüren und die Besitzer:innen hierfür auch zur Rechenschaft zu ziehen. Für dieses Gelingen braucht es klare Signale in die Zivilgesellschaft. Diese setzt man mit sachlicher und personeller Ausstattung in den Waffenbehörden und mit breit aufgestellter Aufklärung und präventiven Maßnahmen.
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