Vor geraumer Zeit habe ich hier mit einer kleinen Geschichte des Datenschutzes begonnen gehabt. Diese soll nun schon recht bald ihren Fortgang nehmen. Bis dahin sei eine kleine Zusammenfassung der bisher durchlaufenen Stationen dargestellt, damit der Überblick gewahrt bleibt:

Begonnen hatten wir mit einem kleinen Teaser – so nennt man das wohl auf neudeutsch.
Es folgte, quasi als Vorwort, eine kurze Darstellung, was personenbezogene Daten eigentlich sind oder was darunter zu verstehen ist. Denn – das ist eine Erkenntnis aus meiner Mediatoren-Tätigkeit: entscheidend ist, dass alle die selbe „Sprache sprechen“. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Konflikte aus Missverständnissen heraus entstehen oder gegenseitiges Unverständnis eine Verständigung über ein Thema erschwert oder gar verunmöglichen könnte.
Gestartet sind wir bei unserer Zeitreise in der klassischen Antike, in Griechenland. Dort haben wir den Eid des Hippokrates als frühestes Zeugnis dafür ausgemacht, dass ein Bewusstsein dafür entstanden ist, dass es zum Einen personenbezogene Daten in Form von Gesundheitsdaten gibt und dass zum Anderen ein Bedürfnis dafür bestehen kann, dass diesen Daten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse zukommen könnte.
Dabei hat dieser hippokratische Eid gleich eine zweite Folge in unserer Reihe generiert: Denn entgegen älteren, religiös fundierten Geheimhaltungsregeln stand hier zum ersten Mal der betroffene Mensch im Zentrum des Interesses.
Nanach folgte ein kurzer Trip in die Gegenwart, nämlich zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einer Sache, bei der es um die Frage der Privatheit von Gesundheitsdaten ging. Damals, in den 60-er Jahren, war das Grundrecht auf informationelle Selbtbestimmung in Karlsruhe zwar noch lange nicht „erfunden“, die Überlegungen des Gerichts wiesen aber schon in diese Richtung.
Es folgte dann ein Beitrag zum Anwaltsgeheimnis. Nicht nur, weil es auch hier um die Menschen geht, denen als so genannte Berufsgeheimnisträger:innen wie bei den zuvor einer näheren Betrachtung unterzogenen Ärzti.nnen ein besonderes Privileg zuteil wird, sondern weil damit eben auch ein Aspekt beleuchtet wird, der eher unter dem Label „Verschwiegenheitsverpflichtung“ als unter dem Begiff des „Datenschutzes“ diskutiert wird. Unter der Prämisse der eingangs gefundenen Definition zu den personenbezogenen Daten ist aber auch hier die anwaltliche Tätigkeit insgesamt unter diesen weiten Begriff zu subsumieren.
Den vorläufigen Abschluss der Reihe bildete ein – erster – Beitrag zum Beichtgeheimnis.
Hier führten die Überlegungen vom Wesen dieses Geheimnisses in seiner Doppelfunktion als Teil einer religiösen Handlung einerseits und dem Schutz der Beichtenden vor Offenbarung ihrer in der Beichte mitgeteilten Handlungen gegenüber äußerst weltlichen Dritten andererseits zu einem Rechtsphilosophen des frühen 19. Jahrhunderts: Clemens August (III.) von Droste-Hülshoff, der in geradezu modern scheinender Art und Weise hier eine Begründung für die Begrenzung des staatlichen Informationsanspruches gegenüber den Bürger:innen liefert.
Wie bereits im Teaser angedeutet: Die kleine Geschichte des Datenschutzes führt über verschlungene Wege auf Um- und Abwege. Es ist und bleibt spannend.
Wie geht es weiter?
Nachdem der Beitrag zum Beichtgeheimnis sich ins 19. Jahrhundert vorgearbeitet hatte, wird es zunächst nochmals zurück ins Mittelalter gehen: Die Codifizierung des Beichtgeheimnisses und deren Einordnung steht auf dem Plan. Auch darf der Brückenheilige St. Johannes Nepomuk in diesem Kontext nicht fehlen. Abseits von religionsgeschichtlichen Details interessiert uns aber immer das Interesse an personenbezogenen Daten beziehungsweise den Schutz der Menschen, denen diese zugeordnet oder zuordenbar sind, vor einem Zugriff Dritter.