Dieser Frage gehen KK Alexander Gebhard und ich in einem Beitrag der aktuellen Kriminalistik (Heft 8/9, 2021) nach.

Es geht hier um Privatpersonen, „die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten
wird“, so die Definition im Abschnitt I 2.2 RiStBV Anlage D.
Eine solche Vertrauensperson ist zum Zeitpunkt ihres ersten Einsatzes oft bereits fest in das kriminelle Milieu integriert und unterscheidet sich von Informanten dadurch, dass sie mit konkretem Ermittlungsauftrag gezielt zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden.
Wir vertreten in diesem Beitrag die Auffassung, dass es hier einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage bedürfe und der bislang gewählte Weg über die bislang hierfür diskutierten Befugnisnormen ausnahmslos verfassungsrechtlich zumindest bedenklich ist.
Dabei sind wir uns der Problemstellungen, die sich aus der gebotenen gesetzlichen Einhegung der Befugnisse durchaus bewusst. Aufgrund der Eingriffstiefe in grundrechtlich geschützte Positionen der Betroffenen sehen wir aber die erforderliche Rechtfertigungshöhe derzeit nicht erreicht.