Während der Ableistung des Wehrdienstes besteht für den Volljährigen normalerweise kein Unterhaltsbedarf. Die Leistungen, die der Volljährige hier aus der Staatskasse erhält, stellen den angemessenen Unterhalt sicher. Die Ableistung des Wehrdienstes ist nicht als Ausbildung zu sehen. Dies hat nun Auswirkungen auf die Frage des Unterhaltsbedarfes. Soweit sich der Volljährige nämlich in einem Ausbildungsverhältnis befindet,„Kein Unterhalt bei der Bundeswehr“ weiterlesen