Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Frage ging, wie eine ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich zu behandeln ist. Grundsätzlich gilt, dass für den Ausgleich einer Beamtenversorgung auch für den Fall des (teilweisen) Ruhens nach§ 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich ist.„Die ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich“ weiterlesen
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Auch Beamte dürfen streiken
Das Verwaltungsgericht in Kassel erkannte auf ein Streikrecht auch für beamtete Lehrer. Voraussetzung ist demnach, dass Beamte dann streiken dürfen, wenn sie nicht hoheitlich tätig werden.