Dachlawine: Hauseigentümer haftet bei Schäden an geparktem Auto

Alles Gute kommt von oben – so sagt das Sprichwort. Im Winter stimmt das aber nicht immer, und schon gar nicht, wenn sich Schneemassen auf den Dächern türmen. Denn wenn eine Dachlawine abgeht, haftet der Hauseigentümer in der Regel für die daraus entstehenden Schäden. Selbst wenn keine Schneefanggitter erforderlich sind, muss der Eigentümer auf die„Dachlawine: Hauseigentümer haftet bei Schäden an geparktem Auto“ weiterlesen

Draußen ists kalt – und drinnen erhitzen die Rechtsfragen dazu….

Schnee und Eis beschäftigen immer wieder die Anwaltschaft und die Gerichte. Die HAUFE-Redaktion hat einige lesenswerte Urteile rund um die weiße Pracht zusammengestellt. Quelle: Urteile zum Winterdienst | Immobilien | Haufe Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter„Draußen ists kalt – und drinnen erhitzen die Rechtsfragen dazu….“ weiterlesen

Wenn eine Dachlawine auf ein Auto fällt…..

… dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufzukommen hat. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall war das Auto der Mieterin einer Doppelhaushälfte durch herabfallende Schneemassen beschädigt worden. Im Mietvertrag war die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter übertragen worden. Das Gericht wies die Klage der Mieterin ab. Wenn denn überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht besteht,„Wenn eine Dachlawine auf ein Auto fällt…..“ weiterlesen

Winter Schnee und Schäden am Auto

Was kann da nicht alles passieren. Da steckt man mit dem Auto fest, der freundliche Nachbar kommt, schiebt an und hält plötzlich den Seitenspiegel in der Hand. Oder man hört ein metallenes Geräusch – und ein Blick auf die Straße sieht gerade noch das kommunale Räumfahrzeug um die Ecke biegen – die eigene Fahrertür hat„Winter Schnee und Schäden am Auto“ weiterlesen

Dachlawinen: Hausbesitzer müssen auf die Gefahr hinweisen

Das hat das Landgericht in Detmold entschieden. Wenn Parkplätze nicht mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden, begründet dies eine Haftung für Schäden durch Dachlawinen.  Allerdings hat das Gericht auf ein Mitverschulden des Geschädigten erkannt, weil er sein Auto unter einem Dachvorsprung – also in einer erkennbaren Gefahrenzone –  geparkt hatte.