Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass die während der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig zu teilen sind. Das ist der so genannte „Versorgungsausgleich – und die erfolgte Abfindung von Versorgungsansprüchen“ weiterlesen
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Die ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Frage ging, wie eine ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich zu behandeln ist. Grundsätzlich gilt, dass für den Ausgleich einer Beamtenversorgung auch für den Fall des (teilweisen) Ruhens nach§ 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich ist.„Die ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich“ weiterlesen