§ 89 Abs. 2 FamFG: Wird die Umgangsvereinbarung geändert, kann es mit der Vollstreckung schwierig werden

Wenn eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern im Nachhinein abgeändert wird, ist es nicht ohne Weiteres möglich, dann, wenn es schief geht, die Vollstreckung zu betreiben und zu beantragen, Zwangsgelder festzusetzen. Darauf hat jetzt der BGH hingewiesen. Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung ist die Grundlage für spätere Zwangsmaßnahmen – wird diese im Nachhinein geändert und„§ 89 Abs. 2 FamFG: Wird die Umgangsvereinbarung geändert, kann es mit der Vollstreckung schwierig werden“ weiterlesen