Nach einer Scheidung sollten die Haushaltsgegenstände endgültig auseinandergesetzt werden. Der Gesetzgeber hat hierfür 2009 im Zuge der familienrechtlichen Reformen den § 1568b BGB geschaffen. § 1568b Haushaltsgegenstände (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter„Die Haushaltsauseinandersetzung“ weiterlesen
Schlagwort-Archive:info
Infobroschüre: Die Immobilie bei Trennung und Scheidung
Eine Infobroschüre zu den wichtigsten Fragstellungen im Bezug auf das Familienheim bei Trennung und Scheidung habe ich hier zum download bereitgestellt: isuv 11-02 immobilie