…. hat jetzt das OLGKöln herausgestellt: Hier eine interessante Nachricht von DATEV: Ein Autoverglaser darf Kunden demzufolge keinen verdeckten Nachlass i. H. der Kasko-Selbstbeteiligung gewähren. Dies würde im Ergebnis der Versicherung die volle Schadenregulierung aufbürden. Das Gericht wertete diese Praxis als Betrug zum Nachteil des Versicherungsunternehmens. Mehr dazu auf den Seiten von DATEV.