Der Kollege Burhoff weist auf eine Entscheidung des OLG Dresden hin, in der das Gericht sich mit dem § 12 Abs. 1 des sächsischen WaldG auseinandersetzen musste. Im Beschluss vom 10.09.2015 – OLG 26 Ss 505/15 (Z) – geht es um die Auslegung des § 12 Abs. 1 WaldG, weil dort das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Wegen erlaubt ist.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass nicht reite, wer ein Pferd nur führe. Zum Reiten müsse man auf dem Pferd sitzen. Wer also ein Pferd nur durch den Wald führt, begeht zumindest in Sachsen keine Ordnungswidrigkeit.
Quelle: Wer ein Pferd führt, reitet nicht… zumindest in Sachsen – Burhoff online Blog