Rumpelstilzchen? Namensrecht

„Heute back ich – morgen brau ich, übermorgen hole ich der Königin ihr Kind, ach wie gut dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß!“

Dieses Lied aus dem Märchen ist wohlbekannt – und man erinnert sich daran, wie die junge Mutter verzweifelt sich daran machen musste, den Namen dieses vormaligen Helfers aus der Not zu erraten.

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Der Name prägt den Menschen, er begleitet ihn sein Leben lang. Deswegen kommt es auch immer wieder zu namensrechtlichen Auseinandersetzungen, weniger um den Vornamen, als um den Familiennamen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn bei einer Eheschließung ein gemeinsamer Familienname begründet wird und die Ehe später in die Brüche geht – und dann Kinder aus einer anderen Beziehung zu denen aus der ersten Ehe dazu kommen. Oder, wenn bei der Geburt eines Kindes ein Nachname bestimmt wird, der später aber geändert werden soll, oder, wenn weitere Geschwister dazu kommen, sich aber andere Verhältnisse geändert haben….

Die Vielzahl der Möglichkeiten lässt auch die Vielzahl der Namenswünsche erahnen. Die Schwierigkeit besteht dann darin, diese Vorstellungen mit dem geltenden Namensrecht in Übereinstimmung zu bringen.

Bei solchen unterschiedlichen familienrechtlichen Konstellationen kann es durchaus vorkommen, dass Kinder, die zwar biologisch von denselben Eltern abstammen, nicht zwangsläufig auch den selben Geburtsnamen erhalten. Das Gesetz kennt hier eine Bindungswirkung der Namenswahl. Es stellt sich in diesem Zusammenhang dann aber die Frage, ob und wie weit eine solche Bindungswirkung in Bezug auf den Namen eines älteren Geschwisterkindes eintreten kann.

Eine weitere Fragestellung tut sich auf, wenn das Standesamt sich berechtigt fühlt, von Amts wegen eine Änderung des Familiennamens eines Kindes herbeizuführen.

Dabei stellt sich auch die Frage, ob im Verstreichenlassen einer gesetzlichen Frist durch die Eltern eine aktive Ausübung des Elternrechts gesehen werden kann. Kann also durch einfaches Nichtstun eine Rechtsfolge herbeigeführt werden und muss man sich dessen beim Verstreichenlassen bewusst gewesen sein?

Die Fragen um das Namensrecht berühren insoweit die grundgesetzlich garantierten Elternrechte aus Art. 6 GG sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG.

Ich habe hierzu für juris im AnwZert FamR 12/2020 Anm. 2 eine Darstellung der allgemeinen Rechtslage vorgenommen und in diesem Zusammenhang den Beschluss des BGH vom 13.11.2019 – XII ZB 118/17 in diesen Kontext gestellt.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer