Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Es ging hier um die Problematik, dass eine Selbstschädigung oder gar ein Selbstmord ja für sich genommen keine strafbaren Handlungen darstellen. Weil dem aber so ist, fehlt es auch an einer Strafbarkeit für Anstiftung oder Teilnahme. Beides setzt nämlich eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und damit die Verwirklichung eines Straftatbestandes voraus.
Gleichwohl kann dann aber einem Beteiligten eine so genannte Garantenstellung zukommen. Diese wiederum führt zu einer eigenständigen Strafbarkeit wegen Unterlassens. In dem Moment, wenn die eigentliche Haupttäterin, also hier die sich straflos selbst schädigende Ehefrau, ihre eigene Tatherrschaft aufgrund der Handlung verliert, hat der Ehemann nach der Auffassung des Gerichts die Pflicht, alles zu tun, damit der Erfolg nicht eintritt. In diesem Moment erhält der Ehemann Tatherrschaft über das Geschehen. Er wird dann selbst Täter.
Quelle: Die sich selbst schädigende Ehefrau – und die Garantenstellung des Ehemannes | Rechtslupe
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.
Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.
Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.
Gezieltere Anfragen zum Thema sind auch über mein Portal www.anwalteasy.com möglich.