Wie werden die alten Titel umgerechnet ?

Wenn ein dynamischer Unterhaltstitel besteht, der einen Prozentsatz nach der jeweiligen Regelbetragsverordnung ausgewiesen hat, so muss dieser Titel an das geänderte neue Unterhaltsrecht angepasst werden.

Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsvorschriften dafür gesorgt, dass eine Abänderung des Titels nicht notwendig ist. Vielmehr hat eine Umrechnung stattzufinden.

Diese wird wie folgt vorgenommen:

1.Der bisherige Prozentsatz vom Regelbetrag fällt weg, nachdem es den Regelbetrag als Rechengröße nicht mehr gibt.
2.Neue Maßgröße ist der gesetzliche Mindestunterhalt. Der Bedarf wird daher jetzt als Prozentsatz des Mindestunterhalts ausgewiesen.

Je nach dem, wie der bisherige Titel ausgestaltet war, gibt es nun vier verschiedene Möglichkeiten:

1.Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
2.Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
3.Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
4.Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

Hieraus ergeben sich nun die nachfolgenden Umrechnungsformeln:

Für den Fall, dass das Kindergeld hälftig oder zum Teil angerechnet wird, wird zum bisherigen Zahlbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet und durch den neuen Mindestunterhalt der Altersstufe geteilt. Das Ergebnis wird dann mit 100 multipliziert und ergibt so den neuen Prozentsatz.
Im zweiten Falle, nämlich wenn der Titel die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vorsieht (§ 36 Nr. 3 b EGZPO), wird vom bisherigen Zahlbetrag zunächst das hälftige Kindergeld abgezogen und das Ergebnis dann durch den neuen Mindestunterhalt geteilt. Die Multiplikation mit dem Faktor 100 ergibt dann wiederum den neuen Prozentsatz.
Wenn nun der Titel die Anrechnung des vollen Kindergeldes vorsieht, (§ 36 Nr. 3 c EGZPO) ist wie im ersten Falle zu verfahren, nur dass dem bisherigen Zahlbetrag nicht das hälftige, sondern das volle Kindergeld hinzugerechnet wird.

Wenn nun weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes im Titel vorgesehen sind, ist wegen der geänderten Kindergeldanrechnung trotzdem dem bisherigen Zahlbetrag das hälftige Kindergeld im ersten Schritt hinzuzurechnen (§ 36 Nr. 3 d EGZPO). Die Multiplikation mit dem Faktor 100 ergibt nach der Division mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe wiederum den Prozentsatz für den neuen Unterhaltsbedarf.
Der gesetzliche Mindestunterhalt ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Unterhaltsbedarf ergibt sich sodann aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes.

Der Zahlbetrag schließlich errechnet sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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