Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG werden im Wege der internen Teilung Versorgungsanrechte übertragen. An diesem Verfahren sind nicht nur die Ehegatten in ihrem Scheidungsverfahren, sondern auch die Versorgungsträger beteiligt.
Aus diesem Grunde entfaltet dann die Entscheidung des Familiengerichts eine so genannte Bindungswirkung, wenn es im Nachgang zu einem Streit zwischen dem Versorgungsempfänger und dem Versorgungsträger über die Kürzung der Betriebsrente wegen des Versorgungsausgleichs kommt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 813/14.
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