Biologische Väter haben weiterhin das Nachsehen

Im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, über die ich bereits hier geschrieben habe, habe ich nun den Kommentar der FAZ dazu gefunden, den ich natürlich nicht vorenthalten will. Auch der Kuckucksvaterblog hatte sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt, worüber ich hier schon berichtet habe.

Die biologischen Väter haben demnach weiterhin das Nachsehen, wenn ihnen das Anfechtungsrecht nicht zustehe, wenn es um den Schutz einer bestehenden „rechtlich-sozialen“ Familie gehe.

Verfassungsgericht: Biologische Väter haben das Nachsehen – Inland – FAZ.

Der Kommentar weist auch auf die Rechtsänderung hin, wonach der nicht-rechtliche aber biologische Vater seinerseits ein Umgangsrecht geltend machen könne.

Durch diese Öffnung ist aber wohl doch die Tür ein Stück weit geöffnet. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass eine Rechtsbeziehung als äußeres Band aufrecht erhalten bleiben soll um eine rechtlich-soziale Familie vor einem von außen kommenden biologischen Vater zu schützen, der die Rechtslage mit den biologischen Tatsachen in Einklang bringen will, wenn genau dieser Vater aber ein Umgangsrecht geltend machen kann und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Hier wird sich wohl noch einiges an Diskussionsstoff ergeben.

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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