Rollen – Rollenverständnisse – Mediation

Im familiären Kontext besteht in der Regel ein hohes Maß an Konfliktpotential – und es ist auch ein Teil der Kunst des familiären Zusammenlebens, wie mit diesem Potential umgegangen wird und wie letztlich daraus erwachsende Konflikte einer Lösung zugeführt werden können.

Rollenverständnis

Einen nicht unerheblichen Anteil hat sowohl die Rolle, die jemand als Beteiligte:r in der Familie einnimmt, die ihr oder ihm zugedacht wird oder zufällt, in die man sich begibt oder die man sich einfach nimmt. Die Ursachen und Hintergründe sind jeweils vielfältig und unterschiedlich: sie können in der Erziehung oder im sozialen Umfeld begründet liegen, in positiven wie negativen Vorbildern. Auch Bildung, kulturelle Hintergründe, Erwartungen, denen man ausgesetzt ist oder die man an sich selbst stellt, können eine Rolle spielen. Hinzu kommen Wünsche und Idealvorstellungen und tatsächlich oder vermeintliche Unveränderbarkeiten von Realitäten.

Das alles ist wichtig, wenn Konfliktlagen in innerfamiliärem Kontext angegangen werden sollen: Die Menschen müssen genau dort abgeholt werden, wo sie sich konkret befinden und sie müssen befähigt werden, von diesem Punkt aus ihre Bedürfnisse zu erkennen und zu artikulieren. Gerade wenn der Konflikt auch auf einer unterschiedlichen Vorstellung von der eigenen und einer zugedachten Rolle beruht, dann müssen diese Positionen geklärt werden und die Bedürfnisse hieraus abgeleitet und kommuniziert werden können. Dazu ist es unerlässlich, dass die Medianten ihrerseits die Möglichkeit der Reflexion und Selbstreflexion haben, um dann überhaupt ein Verständnis für die tiefere Ursache des Konfliktes zu entwickeln.

Dabei geht es nicht darum, tradierte und überkommene Vorstellungen von Vater-Mutter-Kind zu zementieren oder von vorne herein zu verdammen. Es geht darum, dass die Rollen und das Rollenverständnis hinterfragt werden können und hieraus dann Handlungsanweisungen abgeleitet werden können.

Das gilt auch im Trennungs- und Scheidungskonflikt. Selbst dort, wenn es also nicht mehr darum geht, eine Konfliktlösung im Interesse einer Aufrechterhaltung des Zusammenlebens herbeizuführen, geht es auch darum, zum Einen mit der gemeinsamen Vergangenheit abschließen zu können. Auf der anderen Seite bleiben, insbesondere wenn gemeinsame Kinder da sind, auch darüber hinaus gehende familiäre Verbindungen über Jahre bestehen, die nicht zuletzt im Interesse dieser Kinder ein gutes Miteinander verlangen können.

Letztlich ist aber auch eine innerfamiliäre Mediation, die auch das jeweilige konkrete Rollenverständnis berücksichtigt und das darin liegende Konfliktpotential im Rahmen der Konfliktklärung auch bearbeitet, ein Hilfsmittel, wenn es darum geht, Gewalt in der Familie, Gewalt gegen Frauen und Kinder aktiv und schon frühzeitig angehen zu können.

Gewalt gegen Frauen

Der Papst hat bei seiner Neujahrsansprache zum Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen aufgerufen.

stop häusliche gewalt

Dieses wichtige Anliegen ist vereinzelt kritisiert worden: Zum Einen wurde bemängelt, dass hier das Oberhaupt einer Institution gesprochen habe, die ihrerseits bei der Aufarbeitung eigener Missbrauchs-Skandale es an Transparenz und Konsequenz fehlen lasse. Auch wurde die Auffassung vertreten, der Papst stehe für ein Frauenbild, das seinerseits nicht nur aus der Zeit gefallen sei, sondern darüber hinaus auch Frauen in einem gewalttätigen Umfeld festhalte. Schließlich leide die Glaubwürdigkeit, wenn in der eigenen Institution das Weiheamt den Frauen verwehrt sei und bleibe.

Gleichwohl sind diese Einwände zwar nicht einfach von der Hand zu weisen, sie gehen aber am grundsätzlichen Anliegen Franziskus‘ vorbei:

Die Ansprache fand an einem Hochfest, also einem Feiertag statt, an dem die katholische Kirche Maria, der Mutter Gottes gedenkt. Dieser Tag soll nach katholischem Verständnis ein Anfang werden, und zwar nicht nur im Kalender. Dabei kommt Maria als Mutter des Messias eine besondere Rolle zu.

So muss auch das Anliegen des Papstes verstanden werden: Er stellt die Frauen in der Welt eben auch als Menschen dar, die ebenso schutzbedürftig und liebenswert sind, wie Maria. Die Würde, die jedem einzelnen Menschen zukommt – und da ist der Papst sehr authentisch und darf nicht mit der Institution und ihren internen Macht- und Ränkespielen gleichgesetzt werden – ist eine universelle. Dadurch, dass der Papst die Gewalt gegen Frauen anprangert und verurteilt, fordert er gerade eine Abkehr von patriarchalen und männerdominierten Strukturen. Der Aufschrei müsste daher aus dem Inneren der Bewahrer althergebrachter Strukturen kommen. Das, was der Papst hier fordert ist nicht weniger, als dass in jeder Frau deren ihr zukommende göttliche Würde erkannt werde. Nach katholischem Verständnis blickt aus jedem geschundenen Leib der gemarterte Christus selbst die Täter an. Das ist das eigentlich Wichtige: Es gibt kein Recht und keine Entschuldigung für Gewalt gegen Frauen. So, wie die Gottesmutter Maria arm, schutz- und wehrlos war, so sind es die Frauen heutzutage, die unterdrückt, gequält, misshandelt, missbraucht und getötet werden. Diese Wege der Gewalt gilt es zu ächten und aus der Lebenswirklichkeit zu verbannen. Es geht nicht darum, Frauen in mehr oder weniger goldene Käfige zu sperren, in denen sie sich sicher fühlen dürfen, sondern darum, dass sie ein aufrechtes und selbstbestimmtes Leben führen können, ohne Angst vor Gewalt, Erniedrigung und Verfolgung.

Weil nun bei uns ein Großteil der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich und im sozialen Nahfeld stattfindet, soll hier nun ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, der häuslichen Gewalt den Kampf anzusagen (und ja: ich höre die Einsprüche schon, dass auch Männer hier Opfer sind und werden – ABER: Der weitaus größte Teil der Opfer ist weiblichen Geschlechts, die Täter sind in den allermeisten Fällen Männer). Es wird also auch darum gehen, Fragen der Macht und Ohnmacht im sozialen Nahbereich auszuloten und der Gewalt an dieser Stelle entgegenwirken zu können. (Nächster Einwand: Damit soll ansonsten auch vorhandene sexuelle und sexualisierte Gewalt nicht kleingeredet werden, auch in diesem Phänomenbereich haben wir es häufig mit sozialer Nähe zwischen Tätern und Opfern zu tun – auch die Gewalt durch sexuelle Ausbeutung soll nicht verschwiegen werden, hier möchte ich aber mich auf diesen einen Phänomenbereich beschränken)

Häusliche Gewalt ist oftmals eine Folge von Ungleichgewichten in sozialen Nähebeziehungen, und zwar auch, wenn unterschiedliche Interessen aufeinander treffen und diese dann auf der Macht- und Ohnmachtebene ausgelebt werden. Die Durchsetzung mittels körperlicher und/oder psychischer Gewalt ist. Wenn es zu Gewaltanwendungen gekommen ist, ist Mediation fast aussichtslos oder unmöglich geworden, weil es ein Mindestmaß an Vertrauen braucht, um erfolgreich ein solches Verfahren zu durchlaufen. Gewalterfahrungen stehen jedoch diesem letztlich entgegen.

Auf der anderen Seite kann Mediation frühzeitig hilfreich sein, nämlich dann, wenn solche Ungleichgewichte erkannt werden und die Hoffnung besteht, dass Wege gefunden werden können, wie damit umgegangen werden kann und wie eine Augenhöhe hergestellt wird – und zwar, bevor es zur Gewaltanwendung kommt.

Darüber hinaus ist Mediation im Trennungskonflikt eine bewährte Methode, Konflikte und Konfliktliniem in einem kontrollierten und vereinbarten Prozess zu bearbeiten. Damit wird das darin steckende Potential, das sich auch in Gewalt entladen könnte, kanalisiert und letzten Endes zivilisiert.

Das Anliegen des Papstes ist wichtig: Und es ist – nicht nur in seiner Lesart – ein wichtiger Baustein für eine friedlichere Welt. Dazu muss niemand mit dem Finger in andere Länder zeigen oder die politisch Verantwortlichen als Alleinzuständige bezeichnen: Das kann im sozialen Umfeld anfangen – nämlich bei dem Bemühen, Konflikte in einem geordneten Verfahren lösungsorientiert und sachgerecht zu bearbeiten. Dabei bedüfen – und das ist der eigentliche Punkt – die Frauen aufgrund der patriarchalen und antifeministischen Strukturen in den allermeisten Gesellschaften – eines besonderen Schutzes. Mediative Verfahren können hierbei unterstützend hilfreich sein, weil es einer dritten Person bedarf, diese strukturellen und versteinerten Gefälle auszugleichen und eine Konfliktlösung auf Augenhöhe zu ermöglichen. Dies ist ein guter Anfang.

Eine kleine Geschichte des Datenschutzes – Das Briefgeheimnis

Wir kennen dieses Geheimnis aus Art. 10 GG: Dort umfasst das Schutzgut gleich drei Geheimnisse auf einmal – neben dem Briefgeheimnis das Postgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis. Letzteres ist dem Umstand geschuldet, dass der technische Fortschritt im 20. Jahrhundert erst Telefon, dann Fax und schließlich auch das Internet mit seinen Möglichkeiten und Gefahren beschert hat.

Eine kleine Geschichte des Datenschutzes

Allen dreien ist gemeinsam, dass sie an eine besondere Vertraulichkeit anknüpfen. Wir hatten ja bereits zu Beginn der Reihe herausgestellt, dass es bei unserem Betrachtungsgegenstand im Kern um den Schutz von Privatheit und Individualität geht – und der Schutz der personenbezogenen Daten eben ein besonderes Schutzgut neben dem Recht auf Privatheit darstellt. So hatte das auch die EuGRCh herausgestellt – die dem Datenschutz aus diesem Grunde einen eigenen Artikel neben dem Schutz der Privatheit beschert hatte.

Kommunikation ist besonders schützenswert – denn der Mensch lebt nicht für sich allein, sondern definiert sich und seine Individualität auch und gerade durch Austausch mit und in Abgrenzung von anderen Menschen. Diese Sozialbezogenheit auch der individuellen Persönlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach herausgestellt. Dieser Sozialbezug verlangt eben auch Privatheit – einen Raum, in dem die Menschen sich mit anderen über private und intime Dinge austauschen können und sich dabei sicher sein, dass das, was in diesen Räumen besprochen und verhandelt und getan wird, diese auch nicht verlässt. Soweit so gut.

Weil diese Beschreibung der Privatheit hier nicht nur räumlich, sondern in erster Linie funktional zu verstehen ist, bedarf es dieses Schutzes auch und gerade dann, wenn diese Kommunikation und dieser Austausch nicht zur selben Zeit und nicht am selben Ort stattfindet – sondern eben auf Distanz, und hier je nach Übermittlungsmedium synchron oder asynchron.

Damit ist das Schutzgut des in Rede stehenden Geheimnisses umschrieben: Es geht zum Einen um die Inhalte – die als Geheimnis der besonderen Vertraulichkeit bedürfen – aber es geht auch um die Sicherheit und den Schutz des gewählten Übermittlungsweges und des gewählten Mediums – also wegen der besonderen Anfälligkeit der Distanzüberbrückung über die reinen Inhalte hinaus.

In Deutschland findet sich die Verbürgung des Briefgeheimnisses erstmalig in der Wahlkapitulation Josephs !. Diese wurde am 24. Januar (Jänner) 1690 in Augsburg ausgefertigt. Wahlkapitulationen waren Besoderheiten, die der Verfassungswirklichkeit des Reiches geschuldet waren: Das Deutsche Reich war eine Wahlmonarchie – die Kurfürsten hatten den König zu wählen. Deswegen hat sich die Gepflogenheit eingebürgert gehabt, dass die zu wählenden Könige schon im Voraus zu Zugeständnissen versprechen mussten, die dann in diesen Kapitulationen (capitulatio caesarea) vertraglich niedergelegt waren. Es waren also Regelungen, die die Machtausübung des zu wählenden Königs regelten und eben auch beschränkten. Im Gebiet des Deutschen Reiches blieb so das mittelalterliche Lehenswesen und die Verteilung von Macht auf den verschiedenen Ebenen der Lehenspyramide – und damit einhergehend eben auch ein weitgehendes Fehlen königlicher Territorialmacht außerhalb der eigenen Hausmacht – bezeichnend.

Die Wahlkapitulation Josephs I schrieb nun das Briefgeheimnis fest und stellte den Bruch desselben unter Strafe.

Bereits 1712 wurde in der preussischen Postordnung im Cap. VIII ein Passus zum Briefgeheimnis aufgenommen.

Nach der französischen Revolution erhielt das Briefgeheimnis in der Erklärung der Menschenrechte 1789 Verfassungsrang. Es folgten im Zuge der Verfasstheit der deutschen Staaten nach 1814 Kurhessen 1831, Württemberg 1843 und Baden 1845 mit einem verfassungsrechtlich garantierten Briefgeheimnis.

Nach der Paulskirchenverfassung war im Deutschen Reich nach 1871 das Briefgeheimnis einfachrechtlich geregelt. Die Weimarer Reichsverfassung schützte dieses Geheimnis in Art. 117 WRV. auf

Wie elementar dieses Geheimnis der vertraulichen und vor staatlichem Zugriff geschützer Kommunikation ist, ist daran zu erkennen, dass die Nationalsozialisten unmittelbar nach Machtergreifung und dem Reichstagsbrand dieses Geheimnis außer Kraft setzten.

Häusliche Gewalt – online-Vortrag

Am kommenden Donnerstag, den 14. Oktober 2021, darf ich ab 19:00 Uhr auf Einladung des ISUV in Wiesbaden zum Themengebiet „häusliche Gewalt“ referieren.

häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt gehört zu den meist im Verborgenen stattfindenden schlimmen Erscheinungen des Zusammenlebens. Die Pandemiesituation hat – soweit dies bis jetzt überschaubar ist – die Situation für die Opfer häuslicher Gewalt noch verstärkt.

Im Vortrag geht es nicht nur um die Beschreibung dieses Phänomenbereichs der Gewalt im sozialen Nahbereich, es werden auch konkret Möglichkeiten und Hilfestellungen aufgezeigt. Der Vortrtag richtet sich daher nicht nur an Opfer von Gewalttaten, sondern auch und gerade an Menschen aus dem sozialen Umfeld, die oftmals hilflos vor einer solchen Situation stehen. Dabei ist neben den rechtlichen Möglichkeiten, die sowohl polizeiliches Gefahrenabwehrrecht als auch zivilrechtliches Gewaltschutzrecht bieten, die Unterstützung und Stabilisierung der Opfer selbst von zentraler Bedeutung.

Es besteht auch im online-Format die Möglichkeit zum Austausch und zur Diskussion. Fragen sind sowohl über Audio als auch – anonymisiert – über den Chat möglich.

Zugangslinks werden nach Anmeldung vorab per E-Mail an wiesbaden@isuv.de versandt.

Bodycams – a never ending story?

Die Frage nach dem Sinn und Nutzen des Einsatzes von Body-Cams wird immer wieder neu gestellt. Zuletzt waren im Zusammenhang mit Vorwürfen von Polizeigewalt wieder Forderungen laut geworden, den Body-Cam-Einsatz hier verpflichtend zu machen. Aber auch die Kritik an der Veröffentlichung der Zahlen zur Gewalt gegen Einsatzkräfte ließ die Debatte an dieser Stelle wieder aufflammen. Hier waren insbesondere die Ausführungen zu § 113 StGB in dem Lagebild des BKA in die Kritik gekommen.

bodycams

Die Diskussion dreht sich in Deutschland immer um zwei Pole: Soll der Einsatz vornehmlich die Eigensicherung der Einsatzkräfte unterstützen und dabei Übergriffe auf Polizistinnen und Polizisten rechtssicher dokumentieren oder soll auf der anderen Seite die Gewaltanwendung, die von Einsatzkräften ausgeht, dokumentiert werden und ihrerseits bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eine Rolle spielen?

Bereits 2019 hatten Johannes Haack und ich hierzu in der Kriminalistik einen Aufsatz veröffentlicht, in dem wir die Body-Cams als polizeiliches Führungs- und Einsatzmittel untersucht hatten und hierbei einen besonderen Blickwinkel auf die Grundrechtsrelevanz des Einsatzes gelegt hatten.

Während in den Vereinigten Staaten die Body-Cam in erster Linie als bürgerrechtliches Instrument zur Einhegung von polizeilicher Gewalt und als Mittel zur Dokumentation von Übergriffen durch Polizist:innen gesehen wird, liegt der Fokus in Deutschland, soweit sich die Literatur hierzu überblicken lässt, eher bei der Beweissicherung für Verfahren zu Gewalt gegen Einsatzkräfte.

Beiden Ansätzen ist aber eines gemeinsam: die präventive Wirkung – sowohl im Hinblick auf Gewalt gegen Polizist:innen als auch auf Gewalt, die von diesen ausgeht. Dabei – so die Kritik an Aufzeichnungen ohne Vorabaufzeichnung – müsste allerdings sichergestellt sein, dass eine so genannte Pre-Recording-Funktion auch tatsächlich vorhanden und genutzt wird und hier die Vorlaufzeit nicht nur so gewählt wird, dass das Geschehen vor dem eigentlichen Beginn aufgezeichnet wird, sondern dass auch eine unbeteiligte dritte Person, wie beispielsweise ein:e Richter:in sich davon ein unvoreingenommenes Bild machen kann.

Das Pre-Recording selbst hält aber gewisse rechtliche Hürden vor, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren einwandfrei geklärt werden müssten. Das stößt aber an Grenzen: Haack und ich haben das anlasslose Pre-Recording als verfassungswidrig eingestuft, ähnlich kommentiert auch unter Bezugnahme weiterer Literaturmeinungen Nöstl/Weiner im BeckOK PolR Nds/Albrecht, 20. Ed. 1.8.2021, NPOG § 32 Rn. 145-147.2. Die Annahme, dass es sich um eine Form der unzulässigen Vorratsdatenspeicherung handeln könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen.

Hinzu kommt ein Weiteres: Wenn der primäre Zweck des Body-Cam-Einsatzes darauf gerichtet sein sollte, Beweismittel für Strafverfahren gerichtsfest zu erheben, tritt der präventivpolizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr in den Hintergrund. Bei aller Liebe zur Doppelfunktionalität endet der Aspekt der Gefahrenabwehr bei Beendigung des Pre-Recordings. Dann aber bedürfte die Body-Cam einer eigenständigen Verortung und verfassungsrechtlichen Absicherung in der Strafprozessordnung.

Schließlich wird auch darüber nachgedacht, Body-Cams zur Dokumentation in Fällen von häuslicher Gewalt zum Einsatz zu bringen. Hier dürfte der Eingriff in Art. 13 GG – bei allem Verständnis für die konkrete Gewaltsituation – nicht zu rechtfertigen sein.

Wohin also – um diese Dilemmata aufzulösen:

Zunächst gilt es, eine Technikgläubigkeit abzulegen und sich von vorne auf die Problemstellungen zu konzentrieren. Das beste Mittel gegen unrechtmäßige Polizeigewalt ist nicht die Dokumentation solcher, sondern eine umfassende und permanente Ausbildung – nicht nur, was Einsatztechniken betrifft, sondern auch die Sensibilisierung für die Rechtslagen, Deeskalationsstrategien und vieles mehr. Allen Unkenrufen zum Trotz sind die Polizeien in Deutschland hier schon auf einem guten Wege.

Das Zweite ist, Gewalt gegen Einsatzkräfte hinreichend und nachhaltig zu dokumentieren und zur Verfolgung zu bringen. Auch dieser Punkt lässt sich in der Regel nicht losgelöst vom gesamten Einsatzgeschehen betrachten. Im Zweifel wäre zu prüfen, ob und wie eine Einsatzdokumentation ohne grundrechtswidrige Mittel zu bewerkstelligen wäre.

Was den Einsatz in Wohnungen betrifft, halte ich ihn nicht nur für nicht zu rechtfertigen. Es ist im Ergebnis auch letztlich überflüssig. In diesen Situationen stehen mit einer Wohnungsverweisung und einem Abstandsgebot präventivpolizeiliche Mittel zum Schutz vor häuslicher Gewalt zur Verfügung, die gegebenenfalls mit Zwang auch durchgesetzt werden müssen. Eine filmische Dokumentation ist überflüssig – sowohl was ein sich etwa anschließendes Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft, als auch die eventuelle verwaltungsgerichtliche Überprüfung der polizeirechtlichen Anordnungen. Falls es zu einem Strafverfahren kommen sollte, reichten in der Regel auch jetzt schon die Zeugenaussagen der eingesetzten Beamt:innen und des Gewaltopfers sowie Lichtbilder, die die Verletzungen dokumentieren, völlig aus.

Achtsamkeit in der Mediation

Achtsamkeit – oder mindfulness – ist zu einem Modewort geworden, dem der Ruch von Esoterik und Bewusstseinserweiterung anhaftet. Weil gerade in der Mediation das Thema der Achtsamkeit eine besondere Rolle spielt, ist nachstehender Artikel eine gute Quelle, um einen Überblick darüber zu bekommen, was mit Achtsamkeit gemeint ist – und was nicht:

Quelle: What Mindfulness Is Not – The Best Brain Possible

In der Tat wird vieles auf dem Bewusstseinsmarkt unter dem Label von „Achtsamkeit“ oder „mindfulness“ feilgeboten – und nicht alles hält, was es verspricht.

achtsamkeit

Im Zusammenhang mit Mediation betrifft diese Thematik in erster Linie die Mediator:innen. Bei Mediation als kommunikationsbasierter Konfliktlösungsunterstützung ist ja die Rolle der Mediator:innen nicht diejenige von Schiedsrichtern oder Schlichter:innen. Vielmehr geht es darum, einen Kommunikationsprozess zwischen den Mediant:innen in Gang zu bringen und dann auch in Gang zu halten. Die Schwierigkeit, die sich hierbei stellt ist, dass sowohl die Kommunikationswege als auch das wechselseitige Vertrauen in der Regel gestört oder schwer beeinträchtigt ist. Deswegen weichen Mediant:innen nicht nur auf Chiffren aus, wenn Konfliktfelder benannt werden, sondern nutzen neben der verbalen auch die gesamte Klaviatur der nonverbalen Kommunikation. Hier nun kommt Achtsamkeit ins Spiel:

Unter Achtsamkeit verstehen wir die Konzentration auf das, was gerade geschieht und wie es geschieht. Aufmerksamkeit ist hier der Schlüssel zum besseren Verständnis. Diese Konzentration auf das Wesentliche wie anscheinend Unwesentliche im Kommunikationsprozess blendet folglich alles, was nicht im Moment dazu gehört, aus. Dies hört sich einfacher an, als es ist. Denn im Mediationsprozess kommt es ja gerade darauf an, dass die Phasen bewusst und aktiv durchlebt und gestaltet werden und nicht von einem möglichen Ergebnis her gedacht wird. Die Versuchung, Äußerungen schnell in ein Gesamtkonzept einzuordnen und die vorbereiteten Schubladen im Sinne einer vorgeblich stimmigen Lösung bereit zu halten, ist dementsprechend groß. Das Konzept der Achtsamkeit verlangt aber eine Fokussierung auf das Hier und Jetzt im konkreten Bearbeitungsschritt der Mediation. Aufnehmen – verstehen – spiegeln – in die Kommunikation einführen – rückversichern – weiterarbeiten. Das sind Schritte, die für sich genommen höchste Achtsamkeit und Fingerspitzengefühl verlangen. Wenn das gelingt, dann kann sich auch der stockende Kommunikationsprozess, den ja letztlich der/die Mediator:in unterstützen und aktivieren soll, leichter entwickeln und die Phasen können organischer ineinander fließen.

Achtsamkeit ist den Mediator:innen auch nicht in die Wiege gelegt, sondern muss immer aufs Neue eingeübt werden. Auch kann – bei langer Übung – die Gefahr des bias nicht vernachlässigt werden. Es ist nämlich durchaus möglich, sich selbst als höchst achtsam zu empfinden, dabei aber tatsächlich sich auf den ausgetretenen Pfaden der vorurteilsbeladenen Lösungs-biasse zu bewegen. Deswegen ist eine Selbstreflexion und Rückbesinnung ebenso notwendig wie Supervision. Wenn das gelingt, gelingt daher auch ein achtsamer Umgang mit den Anliegen der Mediant:innen.

Eines zum Schluss: Achtsamkeit ist eines von vielen Werkzeugen in der Werkzeugkiste von Mediator:innen. Achtsamkeit ist keine esoterische Heilslehre. Wer aber solches sucht oder verspricht, ist im mediativen Kontext mit Sicherheit am falschen Platze. Mediation ist ein Verfahren, um Konflikte lösbar und handle-bar zu gestalten und aufzulösen. Damit kann das im Moment bestehende Problem zwischen den Mediant:innen gelöst werden – nicht mehr aber auch nicht weniger. Für die Mediant:innen ist es vielleicht von erheblicher oder gar lebenswichtiger Bedeutung. Darüber hinaus geht die Welt aber weiter ihren Gang. Auch die Erkenntis, dass es nur kleine Mosaiksteine im Fluss des Lebens sind, die hier betrachtet werden, ist eine Form von Achtsamkeit: und sie schützt letztlich vor sonstigen Heilsversprechen oder Machtphantasien, denen man sonst in diesem Kontext auch begegnen kann.

Grund- und Menschenrechte in der Polizeiarbeit

Es ist immer wieder verwunderlich, dass dies tatsächlich ein Thema sein soll: Grund- und Menschenrechtsbindung in derPolizeiarbeit ist nämlich nach meiner Lesart eine Selbstverständlichkeit.

Polizeizeichnungen

Doch es ist immer wieder vonnöten, dass auch im Rahmen von Reflexion und Selbstreflexion die Arbeit der Polizei aufs Neue geerdet und wieder ausgerichtet wird. Eigentlich könnte man es sich leicht machen und auf Art. 1 Abs. 3 GG verweisen, wonach die Grundrechte für alles staatliche Handeln als unmittelbar geltendes Recht an erster Stelle stehen.

Was bedeutet das nun?

Zunächst ist das Rollenverständnis zu klären: Polizei ist als Teil der Exekutive an der Stelle verortet, an der die Staatsgewalt mit den Bürger:innen unmittelbar und dirkekt in Verbindung tritt. Dabei ist genau zu differenzieren, welche polizeiliche Aufgabe eigentlich dem Grunde nach eröffnet ist. Das erklären nach dem föderalen Prinzip unseres Grundgesetzes die Landespolizeigesetze in den jeweiligen § 1. Erst wenn die Aufgabeneröffnung geklärt ist, kommt die Frage, was das nun im Einzelnen bedeutet, also welche Befugnisse im Einzelfall zur Verfügung stehen – und welche wie eingesetzt werden können oder müssen.

Deswegen kommen hier jetzt die Grund- und Menschenrechte ins Spiel: Vom Wortlaut des Grundgesetzes her als unmittelbar geltendes Recht – aber auch von der Haltung, die der Geist des Grundgesetzes abverlangt: Die Achtung der Menschenwürde derjenigen Menschen, mit denen die Polizei es im konkreten Einzelfall zu tun hat.

Das fängt meines Erachtens schon im Kleinen an: Das PGÜ – wie es im Polizeisprech heißt, umschreibt einen Begriff, der durch sein Neutrum bereits eine Entpersönlichung und Versächlichung in sich birgt. Versächlichung hat übrigens mit Versachlichung rein gar nichts zu tun sondern erschwert es vielmehr, den Menschen in dem Gegenüber als solchen – und damit als Träger:in von Grundrechten wahrzunehmen. Ein erster Schritt ist daher, die Sprache, die Verwendung findet, immer aufs Neue zu überprüfen und hier gegebenenfalls auch entsprechend nachzusteuern und Wachsamkeit zu üben.

Daraus folgt nun, dass aus der Haltung, die sich aus dem Verständnis einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ergibt, die Achtung der Menschenwürde an erster Stelle steht: Gleich, ob man es mit Menschen zu tun hat, die sozial am Rand stehen oder notorische Kriminelle sind oder einem anderen Kulturkreis angehören oder über wenig Bildung verfügen oder oder oder oder…… Das macht es in der Praxis nicht gerade einfach – insbesondere dann, wenn beruflich immer wieder auf die selben Menschen und die Problemlagen getroffen wird.

Das führt zu einem weiteren Punkt: Neben der Menschenwürde ist der Gleichbehandlungsgrundsatz ein zentraler Punkt im Konzert der Grund- und Menschenrechtsbindung: Gleichbehandlung bedeutet eben auch, Ansätze von möglicher Diskriminierung zu eliminieren. Dabei geht es nicht nur – wie beispielsweise in der Debatte um das LADG in Berlin immer wieder behauptet – um vorsätzliche und bewusst erniedrigende Diskriminierung, sondern eben und gerade auch um systemische Arten von Benachteiligung: Sei es Herkunft, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung und vieles mehr. Und deswegen hängt es so sehr mit dem ersten Punkt zusammen: Wenn nicht der einzelne Mensch mit seiner ihm eigenen und unverbrüchlichen Menschenwürde gesehen und als solcher behandelt wird, sondern wenn irgend eine Schublade bedient wird, sind die Grund- und Menschenrechte in Gefahr.

Gute Polizeiarbeit – die sich auf die Grund- und Menschenrechte gründet – ist daher eine Arbeit, die sich permanent reflektiert, hinterfragt – und die Möglichkeiten bietet, eventuelle Fehlentwicklungen frühzeitig zu detektieren und – diesen Punkt halte ich am Ende für entscheidend: Den Menschen, die den Polizeiberuf ausüben, in die Lage versetzen, damit selbstbewusst und selbstbestimmt umzugehen, in eigenen schwierigen Situationen nicht alleine zu sein, sondern Möglichkeiten des Austauschs und der Supervision haben und die losgelöst von dienstlichen Zwängen über die immense Herausforderung, die ein wirklich anspruchsvoller Umgang mit den Grundrechten auch darstellt, reden können und sich immer wieder aufs neue in diesem Kontext rückversichern können.

Vertraulichkeit: Eine Grundvoraussetzung der Mediation

Was macht Mediation so besonders? Und was unterscheidet Mediation von gerichtlichen und anderen Verfahren zur Konfliktregulierung?

Mediation - Vertraulichkeit

Zu den wesentlichen Grundvoraussetzungen gehört das Prinzip der Vertraulichkeit. Das scheint nun auf den ersten Blick nichts besonderes zu sein. Tatsächlich liegt aber dessen Reiz in den Wirkungen, die diese Voraussetzung zu entfalten in der Lage ist.

Mediation geht von der Annahme aus, dass Konflikte sich auf einem kommunikativem Wege lösen lassen. Dabei geht es nicht nur um die Frage nach dem besseren Argument, sondern darum, dass aus wechselseitigen Bedürfnislagen und aus deren bestehenden Unterschieden – die ja im Kern die Ursache des Konflikts mit beherrschen – Gemeinsamkeiten herausgearbeitet werden können, aus denen dann eine tragfähige Lösung erarbeitet werden kann.

Das ist der wesentliche Unterschied zum gerichtlichen Verfahren: Dort entscheidet neben dem besseren Argument auch, wer seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen kann. Das Wort „überzeugen“ stammt ja letztlich aus dem altgermanischen Recht, wonach derjenige den Sieg im Prozess davon trug, der mehr Zeugen für seine Darstellung aufbringen konnte. Überzeugen heißt also: Wer drei Zeugen für sich aufbieten kann, überzeugt denjenigen, der nur zwei Zeugen auf seiner Seite hat. Oder – wie Goethe im Faust Mephistoteles zu Gretchen sagen lässt:

„Durch zweier Zeugen Mund
Wird allerwegs die Wahrheit kund.“

Goethe, Faust. Der Tragödie erster Teil, Der Nachbarin Haus, Mephistopheles zu Margarete

Im gerichtlichen Verfahren haben wir es also mit Beweismitteln und auch Beweisnöten zu tun. Das gerichtliche Verfahren ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zudem öffentlich.

Dagegen bietet die Mediation einen geschützten Raum, in dem die Mediant:innen sich nicht nur austauschen, sondern durch den Mediator/die Mediatorin durch den Kommunikationsprozess geleitet werden. Was hier während des Verfahrens im Raum gesprochen wird, verlässt diesen nicht. Auch können beigezogene Unterlagen nicht in einem sich etwa (nach Scheitern der Mediation) anschließenden Verfahren als Beweismittel verwendet werden, wenn sie von der anderen Konfliktpartei stammen. Mediator:innen stehen auch nicht als Zeug:innen in einem solchen Verfahren zur Verfügung.

Der geschützte Raum der Vertraulichkeit kann erst ein Klima schaffen, in dem lösungsorientiert gearbeitet werden kann. Diese Vertraulichkeit schafft genau das Vertrauen, das es braucht, um in einem Konflikt zielorientiert arbeiten zu können. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass das wechselseitige Vertrauen in einer solchen Konfliktlage gering und zudem fragil ist.

In der Vertraulichkeit des gesamten Verfahrens liegt daher einer der wesentlichen Vorteile dieser Konfliktbewältigungsmethode.

Cybersicherheitsstrategie für Deutschland

Die Bundesregierung hat den Bundestag über ihre Cybersicherheitsstrategie für Deutschland 2021 unterrichtet. Die Unterrichtung mit einer Übersicht ist bei juris abrufbar:

netzgefahren

Quelle: Eine Nachricht anzeigen | juris Das Rechtsportal

Die Strategie zeigt zunächst einen durchaus modernen Ansatz: Die wesentlichen Akteuer:innen im Digitalen Raum werden benannt und deren Rolle im Gesamtkonzept einer Cyberstrategie beschrieben.

Die Frage, ob und wie sich Cybersicherheit an nationalen sichtbaren Grenzen festmachen lassen kann und wie sich eine internationale Vernetzung von Bedrohten und Bedrohenden in einem globalisierten Gesamtkonstrukt verwirklichen lassen kann, findet allerdings nicht zentral, sondern verstreut über das ganze Papier in einzelnen Unterpunkten statt. Ob und wie hier Zusammenarbeit in der Europäischen Union oder in anderen bi- und mulitilateralen Abkommen anzustreben und durchzusetzen ist, wird meines Erachtens eher stiefmütterlich behandelt. Ein wichtiger Player in diesem Kontext ist hier die NATO. Hier wird die militärische Komponente der Verteidigung kritischer Infrastrukturen sichtbar.

Ich werde mich daher in der Folge mit einzelnen Punkten aus dem Strategiepapier nach und nach näher befassen.

Interkulturalität und Konfliktlösung

Der nachstehend zitierte Artikel aus Harvard befasst sich damit, wie kulturelle Barrieren in Verhandlungen überwunden werden können:

Quelle: How to Overcome Cultural Barriers When Negotiating Abroad

Dabei setzt der Artikel nicht auf der Idee eines Mediationsverfahrens auf, sondern beschreibt die Möglichkeiten plastisch an einem Beispiel zu Vertragsverhandlungen. Aus mitteleuropäischer Sicht scheinen die Hürden im gewählten Beispiel nicht allzu hoch zu sein: Ein US-amerikanische Firma verhandelt mit einer niederländischen Firma, die ihrerseits ein europaweites Vertriebsnetz hinter sich hat.

IKK

Dennoch sind die Hinweise im Text auch für ein Mediationsverfahren mehr als brauchbar. Entscheidend ist, dass kulturelle Eigenheiten und Bedürfnisse der an dem Verfahren beteiligten Menschen erkannt und respektiert werden. Es geht nicht darum, ein Anders-sein zu thematisieren oder gar sich anderen Gepflogenheiten „anzubiedern“, nur um nichts falsch zu machen. Entscheidend ist aber, dass – gerade wenn es sich um ein kommunikatives Konfliktlösungswerkzeug wie die Mediation handelt – hier die Rahmenbedingungen eines Informationsaustausches erkannt und benannt werden und auf dieser Basis dann eine – von gegenseitigem Respekt getragene – gemeinsame Grundlage des weiteren Zusammenarbeitens vereinbart wird. Dabei ist besonders bedeutsam, dass die Teilnehmer:innen nicht in eine kulturelle Voreingenommenheit verfallen, die im Ergebnis nichts anderes ist, wie ein überkommenes Schubladendenken. Das ist im Kern aber auch eine Form eines systemischen Rassismus – nur dass ein solcher dann im Gewande der vermeintlichen Toleranz daher kommt.

Empfehlenswert ist an dieser Stelle, dass Wünsche und Bedürfnisse auch über die Art, wie kommuniziert werden soll, offen angesprochen werden – ebenso wie Arten des Umgangs, die – aus welchen Gründen auch immer – als ein No-Go empfunden werden. Teilnehmende an der Mediation sind letztlich ja Individuen, die durch ihre kulturelle Herkunft auch – neben vielen anderen Einflüssen – mehr oder weniger stark geprägt sind. Teilnehmende sind aber gerade nicht Angehörige einer von außen definierten Gruppe, die so zu behandeln sind, weil die Gruppe hierüber definiert wird.

Das ist nicht unbedingt einfach – aber lösbar. Und es verlangt zudem, dass sich auch der Mediator regelmäßig rückversichert und nicht einem positive racial bias aufsitzt.