„Facebook in its current form is dangerous“

Die ehemalige Facebook-Mitarbeiterin Frances Haugen ist die Whistleblowerin, die den Internetriesen in Bedrängnis brachte. Die Washingtom Post bringt hier einen Hintergrundbericht:

Quelle: Former Facebook employee Frances Haugen revealed as ‘whistleblower’ behind leaked documents – The Washington Post

social media

Auf der Seite findet sich auch ein bemerkenswertes Video mit einem Interview.

Dies bestätigt wiederum die These, dass die Internetkonzerne ihrerseits wie digitale – prämoderne – Gemeinwesen funktionieren und agieren. Es wäre an der Zeit, dass die demokratisch legitimierten Gesetzgeber das Heft des Handelns in die Hand nehmen und eine Durchsetzung des Rechts auch im Digitalen nicht nur – meist auch nur theoretsich – ermöglichen, sondern aktiv fördern.

netzgefahren

Polizeieinsätze mit dem Handy filmen?

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum seien zulässig und ein dafür benutztes Handy dürfe nicht beschlagnahmt werden – das entschied jetzt das Landgericht in Osnabrück in einem Beschluss vom 24.09.2021 zum Aktenzeichen Az. Qs 49/21

Photo by Ricardo Esquivel on Pexels.com

Quelle: LG: Handyvideo von einem Polizeieinsatz ist zulässig

Die Pressemitteilung des Gerichts gibt es hier.

Die Diskussion zu diesem Thema beschäftigt mich schon länger. Ich habe die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber hier Klarheit schaffen müsse.

Die einzelnen Artikel habe ich nochmals hier zusammengefasst:

Am Anfang stand ein Verfahren aus Köln.

Generell mit der Frage nach der Strafbarkeit von Polizeieinsätzen habe ich mich hier befasst.

Entscheidend bei der Frage ist die nach der Öffentlichkeit.

Ein besonderer Blick verdient die Rechtslage in den Vereinigten Staaten. Dort wird entlang des 1. Verfassungszusatzes diese Frage diskutiert. Spannend ist dabei insbesondere der bürgerrechtliche Ansatz, der hier sehr weit verstanden wird.

Wie einvernehmlich geht Trennung oder Scheidung?

Kann eine Trennung oder Scheidung wirklich einvernehmlich erfolgen?

trennung und scheidung

Dieser Frage geht der nachstehnd verlinkte Beitrag nach:

Quelle: Can divorce ever really be amicable

Tatsächlich scheint es ein Widerspruch in sich zu sein: Trennung und Scheidung bedeutet ja, dass bisher gemeinsame oder gemeinsam verstandene Interessen jetzt getrennter Wege gehen. Es ist eben gerade nicht das Spiegelbild des Zusammenziehens – und es ist auch in der Regel nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Einvernehmliche Scheidung – das im Originaltext hier verwendete Wort amicable trägt ja den lateinischen Wortstamm des amicus – also des Freundes in sich. Und da scheint doch die Begrifflichkeit etwas arg weit hergeholt.

Tatsächlich verwendet ja auch das deutsche Familienrecht den Begriff der einvernehmlichen Scheidung – in Unterscheidung zum streitigen Verfahren. Einvernehmlich bedeutet hier nur, dass die Eheleute sich außerhalb des Scheidungsverfahrens über die Scheidungsfolgesachen alle schon geeinigt haben und deswegen auch mit einem zügigen Verfahren zu rechnen ist. Das hat damit zu tun, dass eben das Gericht nicht von sich aus alles und jedes in einer Scheidung verhandeln will und auch nicht tut – (Ein Irrtum, dem viele, die erstmalig in ihrem Leben mit so einem Verfahren konfrontiert werden, aufsitzen) – sondern eben nur die Ehesache (jetzt verheiratet – am Ende des Verfahrens: nicht mehr verheiratet) und die Folgesache Versorgungsausgleich. Wenn es also um den Unterhalt gehen sollte, die Möbel, die Kinder, den Hund, das Auto, das gemeinsame Sparbuch, die Aktienpakete, die Kapitallebensversicherungen, die Immobilien, die Schulden, die Wohnung, und und und und und….. dann müsste für jeden Streitpunkt eine Folgesache anhängig gemacht werden. Das ist in etwa so, wie bei einer Spielzeug-Eisenbahn. Je mehr Waggons (= Folgesachen) dran hängen – desto schwerfälliger wird das Ganze. Hinzu kommt, dass für die Anträge dann auch in der Regel Anwaltszwang besteht, während für ein einvernehmliches Verfahren nur der/die Antragsteller:in anwaltlich vertreten sein muss.

Einvernehmlich bedeutet also die Möglichkeit, bei Gericht nur auf einer Seite anwaltlich aufzutreten (und damit die Kosten sich teilen zu können) – und eben dem Gericht zu signalisieren, es könnte ein schnelles Verfahren geben.

Damit dies geht, muss eben ein Einvernehmen über die streitigen Punkte erzielt werden. Wenn nicht vor Gericht dies durch den/die Richter:in entschieden werden soll (oder von dort ein Vergleichsvorschlag kommt, der dann zum Einvernehmen führt) – dann haben die Eheleute die Chance und Möglichkeit, alle Fragen, die sie betreffen, im Rahmen einer Mediation selbst einer Klärung zuzuführen.

Das geht nur dann, wenn tatsächlich etwas vom Geiste amicable in der Mediation herrscht: Es muss ein gemeinsamer Wille dafür vorhanden sein, alle Fragen tatsächlich lösen zu wollen und ein für beide Beteiligte gutes Ergebnis zu erarbeiten. Wenn es darum geht, nur eigene Positionen durchzuboxen und dies auf einem soften Weg zu erreichen, dann ist Mediation Verschwendung von Zeit und Geld. Amicable heißt eben auch: Anstrengung, Selbstverantwortung und Zuhören, Verständnis für die Interessen der anderen Seite aufzubringen. Das Ergebnis ist dann eine passende Lösung, die genau die Punkte regelt, die die in Rede stehende Beziehung in rechtlicher Hinsicht zu lösen in der Lage ist und beide Beteiligten in eine Position versetzt, den gemeinsamen Lebensweg abzuschließen, für sich selbst in die Zukunft zu schauen und das noch Verbindende zu achten und wertzuschätzen, mit klaren Optionen und Handlungsmöglichkeiten.

So geht Trennung und Scheidung wirklich einvernehmlich – dann ist auch der gerichtliche Akt der staatliche und vom Gesetz vorgesehene Schlusspunkt, quasi das I-Tüpfelchen auf dem bereits durch die Mediation erfolgreich abgeschlossenen Weg.

Parenting Coordination – Konfliktlösungsunterstützung für Eltern

Was verbirgt sich hinter dem Schlagwort `“Parenting Coordination?“ Die nachfolgend verlinkte Seite gibt hierzu einen recht guten Überblick:

eltern bleiben

Quelle: What is Parenting Coordination and is it available in Nova Scotia | Mercier Services Mediation

Im Kern geht es um einen Ansatz der Konfliktlösungsunterstützung für Eltern, die im Rahmen von Trennung und/oder Scheidung oder aber auch in den Zeiten danach Konflikte in Bezug auf die gemeinsamen Kinder einer Lösung zuführen müssen und wollen.

Häufig wird in Trennungssituationen eine Regelung zur weiteren Ausübung der elterlichen Sorge entweder proaktiv getroffen – oder man lässt es in Anbetracht einer fortdauernden gemeinsamen Sorge erst einmal laufen. Regelungen zum Umgangsrecht, die zunächst schwierig zu treffen sind, entwickeln sich – oder aber auch nicht. Kontaktabbrüche sind auch heutzutage leider immer noch häufig anzutreffen.

Hier setzt nun das Konzept der „Parenting Coordination“ an. Es geht also nicht vorrangig – wie bei einem Mediationsverfahren anlässlich einer Trennung oder Scheidung – darum, dass die Grundsätze der weiteren elterlichen Verantwortung ausgelotet und vereinbart werden und Umgangszeiten festgeschrieben werden. Hier geht es darum, dass allein aufgrund der Tatsache, dass die Elternteile ein nunmehr eigenständiges und unabhängiges Leben mit unterschiedlichen Interessen führen, aber durch und über die gemeinsamen Kinder Berührungspunkte haben, die einer gemeinsamen Optimierung bedürfen. Dabei steht natürlich im Zentrum der Überlegungen, dass die Kinder nicht Spielball oder Objekt der Interessen eines Elternteiles sein dürfen. Die Praxis aber zeigt, dass dies entweder tatsächlich – bewusst oder unbewusst – stattfindet oder aber so vom anderen Elternteil empfunden wird.

Es kann um Fragen der Fort- und Weiterentwicklung des Umgangs überhaupt gehen: Kinder werden älter und ihre Interessen reifen und verändern sich. Wie reagieren die jeweiligen Elternteile darauf? Wie sehen dann kindgerechte Lösungen, die die verschiedenen Interessen der Eltern hinreichend berücksichtigen aus? Was ist mit schulischen oder ausbildungsbezogenen Belangen? Neben Entscheidungen, die zu treffen sind, geht es auch hier um die adäquate Begleitung des Kindes auf dem eingeschlagenen Weg. Auch finanzielle Fragen praktischer Natur können über die unterhaltrechtlichen Rahmenbedingungen hinaus verhandelt und gelöst werden.

Oder es geht um die Frage, wer mit wem wie auf welchem Kommunikationskanal kommuniziert, wie verlässlich die Kommunikation unter den Eltern ausgestaltet wird und ob und wie gegebenenfalls neue Partner:innen des jeweils anderen Elternteils rein faktisch in die Überlegungen eingebunden werden können oder müssen (Der Hinweis, dass die rechtlich nichts zu melden haben, hilft in der Regel deswegen nicht weiter, weil sich da niemand dran hält, das auch weder überprüfbar noch ernsthaft jursiziabel ist und letztlich auch völlig lebensfremd erscheinen muss, dass Partner:innen in einer Beziehung sich nicht über die Kinder des jeweils anderen und den damit zusammenhängenden Problemstellungen austauschen)

Diese Fragen können in einem geschützten Setting, wie es die Mediation bietet, bearbeitet werden. Der Vorteil hierbei ist, dass die Eltern jederzeit Herrin des Verfahrens sind und bleiben und auch die Verfahrensschritte selbst mitbestimmen können. Gerade über diesen Weg können sich so langfristige und auch stabile Formen des Zusammenwirkens in Bezug auf die gemeinsamen Kinder entwickeln und so der Forderung: „Eltern bleiben!“ Nachdruck verleihen.

Mediation bei Trennung und Scheidung

Der heutige Netzfund zur Mediation befasst sich mit einer grundlegenden Frage: Was ist Mediation im Trennungs- und Scheidungskonflikt eigentlich?

Quelle: What is divorce mediation? Jo Edwards explains all in Spear’s Magazine | Forsters LLP | Leading Mayfair law firm

Man muss es sich tatsächlich immer wieder vor Augen führen, dass Menschen, die von Trennung und Scheidung betroffen sind, mit dem Begriff und den Inhalten von „Mediation“ gar nicht so viel anfangen können. Selbst, wenn die Betroffenen schon einmal davon gehört haben sollten, ist es doch schwierig, sich selbst im Fall der Fälle in ein solches Verfahren einzuordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Weg zur/zum (Fach-)Anwältin/Anwalt schon frühzeitig angezeigt scheint und den im Familienrecht bewanderten Profis das weitere Vorgehen anvertraut werden kann.

trennung und scheidung

Es lohnt daher immer wieder, den Blick auf diese grundsätzlichen Fragen zu richten:

Mediation: Was ist das überhaupt? – und: ist das auch was für mich?

Über die gängigen Beschreibungen hinaus ist der entscheidende Unterschied zwischen Mediation in Familiensachen und einer Verfolgung der Rechtsposition – auch gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Familiengerichts – der, dass in der Mediation die materielle Rechtslage nur eine untergeordnete Rolle spielt. Selbst, wenn die Themen ähnlich besetzt sein sollten, ist die Herangehensweise eine andre.

Nehmen wir das Beispiel „Unterhalt“: Unser Familienrecht differenziert zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt sowie Kindesunterhalt. Das BGB hält hier Anspruchsgrundlagen vor. Bei deren Vorliegen gibt es einen Anspruch zunächst dem Grunde nach. Über die Höhe, insbesondere über die Berechnung, schweigt sich das Gesetz erst einmal aus: Zur Erzielung adäquater Ergebnisse werden dann Berechnungsmodelle, die von den Oberlandesgerichten, beziehungsweise deren Familiensenate, entwickelt und fortgeschrieben werden, herangezogen und gegebenenfalls durch eine Einzelfallprüfung angepasst.

In der Mediation geht es um die dahinter liegende Thematik: Das Unterhaltsrecht steht ja in dem Kontext, dass Menschen für den Lebensunterhalt anderer Menschen deswegen (mit-) aufkommen sollen oder müssen, weil sie eine besondere familiäre Verbundenheit aufweisen: Eltern gegenüber Abkömmlingen nach §§ 1601ff. BGB, getrennt lebende Ehegatten deswegen, weil die eheliche Solidarität auch eine Trennung überdauert, nach § 1361 BGB oder eben aus Anknüpfungspunkten aus der vorhergehenden Ehe bei §§ 1569ff. BGB. In der Mediation wird aber danach gefragt, wie die Bedürfnislagen im Hinblick auf die Deckung von Lebensunterhalt konkret aussehen, sowohl, was die Bedarfs- und Bedürftigkeitsseite betrifft, wie auch die Frage der Leistungsfähigkeit. Dabei wird aber nicht auf den Gesetzeswortlaut geschaut, sondern darauf, ob und was hier tatsächlich mach- und verhandelbar erscheint.

Dabei ist auch das Ergebnis der Mediation an die rechtlichen Rahmenbedingungen gebunden. Dies betrifft insbesondere Fragen nach Verzicht auf Unterhalt o.ä. Letzen Endes ist das aber eine Frage der rechtlichen Ausgestaltung des Ergebnisses, nicht des Weges dort hin.

Ähnliches ist für die weiteren – sonst möglichen Folgesachen – zu sagen: Sei es Vermögensauseinandersetzung, Nutzung von Haus und Hof, Verteilung von Lasten usw. Gerade im vermögensrechtlichen Bereich zeigt die Mediation hier ihre Stärke: Während das Familienrecht beim Zugewinnausgleich lediglich eine dann errechnete Zahl auswirft – ohne zu fragen, ob und wie beispielsweise gemeinsames Eigentum in Zukunft genutzt werden kann oder soll oder darf, findet sich über den bedarfs- und lösungsorientierten Weg meist ein passendes, auf die Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnittenes Ergebnis.

Für wen ist Mediation geeignet?

Die einfache Antwort lautet: Für alle. Das ist aber, wenn man die Sache ehrlich angeht, zu billig. Es gibt Trennungs- und Scheidungssituationen, bei denen eine Mediation vergeblich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es beim Trennungskonflikt bereits zu so starken Verwerfungen gekommen ist, dass nicht ein Hauch von wechselseitigem Vertrauen (in das gemeinsame Ziel, ein faires Ergebnis gemeinsam zu erarbeiten) mehr vorhanden ist. Auch, wenn der Trennungskonflikt von Hass und Rachegefühlen überwölbt ist, kann einem solchen Verfahren kein Erfolg beschieden sein.

Dann muss auch beachtet werden, dass Mediation nicht per se ein gewaltfreies Verfahren ist: Es kann hier hart zur Sache gehen und auch die Mediation kann emotional schwer belastend sein. Gewaltfreiheit ist eben mehr als nur die Abwesenheit körperlicher Übergriffigkeit. Es kann aber durchaus angezeigt sein, dass emotional schwierige Sachverhalte aufgearbeitet werden müssen, um bei der Konfliktklärung auch erfolgreich sein zu können. Darauf müssen die Beteiligten vorbereitet und gefasst sein. Mediation ist auch keine Paartherapie – im Zentrum steht nicht eine wie auch immer geartete Versöhnung, sondern eine zukunftsgewandte Lösung eines Trennungskonflikts, mithin also der Teilkonflikte als Teil des Ganzen.

Schließlich scheidet Mediation bei sämtlichen Trennungen aus, bei denen es bereits zu körperlicher Gewalt gekommen ist oder die Androhung solcher bereits zum Mittel der Auseinandersetzung geworden war.

Und was kostet das?

Das kommt darauf an – um eine beliebte Jurist:innen-Antwort zu geben: Mediation wird in der Regel nach Stunden abgerechnet, wobei der Stundensatz im Voraus vereinbart wird. Der Vorteil ist, man behält als Mediant:in die volle Kostenkontrolle. Allerdings kann sich nicht vorhersagen lassen, wie viele Stunden tatsächlich anzusetzen sind: Vielleicht ist eine Sitzung mehr der Gesamtlösung dienlicher, vielleicht löst sich der Knoten an anderer Stelle schneller, als gedacht.

Und was ist, wenn es schief geht?

Die Mediation ist eine freiwillige Angelegenheit. Jede:r kann zu jeder Zeit aus dem Verfahren aussteigen. Man ist zu nichts verpflichtet. Das Ziel ist die gemeinsame Erarbeitung einer Vereinbarung, die die Folgen von Trennung und Scheidung regelt und gegebenenfalls Verfahren für Evaluation, Anpassung usw. vorsieht. Wenn eine Partei nun aus dem Prozess aussteigen sollte, dann ist das bis dahin augewandte Geld verloren. Das ist relativ einfach. Wichtig ist aber auch, dass alles, was in den Verhandlungen besprochen wurde, nicht einfach so in ein gerichtliches Verfahren überführt werden kann. Dort geht es dann streng nach den Beweislastregeln, wie sie das FamFG letztlich vorsieht. Mediator:innen können nicht als Zeug:innen benannt werden.

Und nun?

Mediation ist ein Verfahren, das für die allermeisten Trennungs- und Scheidungskonflikte hervorragend geeignet ist, um passgenaue Lösungen in diesem konkreten Einzelfall zu erarbeiten. Idealerweise finden die gefundenen Ergebnisse Eingang in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die dann – notariell beurkundet – dazu führt, dass gerichtlich nur noch die Ehesache (ggf. mit dem Versorgungsausgleich) durchgeführt werden muss.

Vom Brexit lernen – auch in Mediationsverfahren

Die Erfahrungen, die die Menschen derzeit im Vereinigten Königreich mit den Folgen des Brexit machen müssen, hätten selbst die größten Kritiker der Brexitiers in der Dramatik nicht für möglich gehalten.

rosy retrospection

Hier kommt nun der link zu einem Text, der sich mit den Hintergründen befasst und interessanterweise schon kurz nach dem Referendum geschrieben worden war.

Quelle: The Science Behind Political Nostalgia, False Memory, and Brexit | HuffPost UK

Die Autorin Dr. Julia Shaw ist Kriminalpsychologin und befasst sich mit Gedächtnisforschung. Aus diesem Grunde befasst sich der Text nicht mit den politischen Hintergründen, sondern vielmehr mit den psychologischen Aspekten des Wahlverhaltens in der Abstimmung.

Sie arbeitet hier heraus, dass ausgehend von der Analyse des gegenwärtigen Zustandes, der als unbefriedigend empfunden wird, der Blick zurück geht in vermeintlich bessere Zeiten.

Die Psychologie nennt diese Wahrnehmungsverzerrung „rosy retrospection“. Damit ist gemeint, dass sich die Bewertung von Vorgängen in der Vergangenheit verklärt – wie wenn der Blick zurück durch eine rosarote Brille erfolge.

Die Autorin stellt die hierfür maßgeblichen Mechanismen anschaulich dar.

Losgelöst vom Ausgangspunkt des Artikels – dem Brexit – sind die Überlegungen auch in Mediationsverfahren von Bedeutung. Hier wie dort haben wir eine Konfliktsituation, in der ein aktueller Zustand als unbefriedigend erlebt wird. Der Drang danach, diesen Zustand zu verbessern, ist den Konfliktparteien immanent. Dabei gilt es zwar, einen Blick nach vorne zu werfen und bedürfnisorientiert Lösungen zu erarbeiten. Für die Bewertung von Alternativen und Kommunikation von Bedürfnissen bedarf es aber eines Kriteriums. Dieses liegt nicht objektiv vor, sondern ist in der Psyche der Konfliktparteien tief verwurzelt.

Nun verhält es sich aber auch so, dass Menschen bei der Bewertung von Chancen, Risiken, Möglichkeiten, Bedürfnissen, Positionen usw. auf ihren eigenen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Nichts ist näher und vertrauter als die eigenen Erfahrungen in bestimmten Situationen. Nun kommt der rosy retrospection bias ins Spiel: Das menschliche Gedächtnis erinnert sich eher an Gutes denn an Schlechtes und verklärt die Mechanismen, die Schwierigkeiten in der Vergangenheit zu bewältigen halfen.

Im Mediationsverfahren bedeutet dies, dass Anker, die in Erfahrungen aus der Vergangenheit gesetzt werden, nicht unhinterfragt hingenommen werden. Baut die geäußerte Bedürfnislage auf rosigen Vorstellungen der Vergangenheit oder ist sie tatsächlich belastbar`?

Das verlangt im Mediationsprozess einiges an Fingerspitzengefühl, hilft aber, tatsächlich tragfähige und zukunftsgewandte Lösungen zu erarbeiten und den verlockenden, aber trügerischen Schein der Vergangenheit als solchen zu benennen und dann außen vor zu lassen.

Gefährliche Kommunikation im Netz?

Nach den grundsätzlichen Überlegungen, dass das Internet durchaus als gefährlicher Ort bezeichnet werden kann, wenn die polizeirechtliche Defintion einerseits und die Wertung der Strafprozessordnung andererseits als Schablone darüber gelegt wird, schließt sich nun die Frage an, was diesen virtuellen Ort zu einem gefährlichen macht.

netzgefahren

Damit einher geht die Frage, wie das Zusammentreffen von Menschen in virtuellen Welten – und hier auf Social-Media und Gaming-Plattformen – stattfindet. Wesentlich ist hier, dass dieses Zusammentreffen auf Kommunikation unter den Beteiligten – vor 20 Jahren als das damals hippe Web 2.0 gestartet – hat sich die soziale Interaktion zwischenzeitlich ins Netz verlagert. Während in der realen Welt getreu dem Titel des Strauß-Walzers das Motto „Trau, schau, wem!“ seine Berechtigung findet, ist es im Netz ungleich schwerer, hier sonst geläufige der Vertrauensbildung zu gewinnen. Der Ruf nach einer Klarnamenpflicht beispielsweise erscheint angesichts der realen Gefahren, die im Netz drohen können, an dieser Stelle eher putzig.

Sicher ist, dass die Internet-Kommunikation eben darauf beschränkt ist, dass sie losgelöst vom Ort erfolgt und gegebenenfalls zudem assynchron verläuft. Eine Möglichkeit, Profile von Teilnehmer:innen in einem Chat oder einer Gruppe zu verifizieren, bestehen faktisch nicht. Die Frage, ob ein Profilbild den Menschen abbildet, den es vorgibt, ist auch eher eine theoretische.

Faktisch sind die Menschen, die Social-Media- oder Gaming-Plattformen zu einem Teil ihres sozialen Lebens machen, auf ihr Bauchgefühl angewiesen, wem sie trauen oder nicht. Und hier liegt nun ein entscheidender Unterschied zum real life: Ob jemand einen Ort aufsucht oder meidet, hängt von vielen Faktoren ab: spricht eine:n die Kneipe an oder stößt sie ab? Bevorzugt jemand Clubs oder Diskotheken oder Cafés, das Programmkino oder ein Cineplex? Gesangverein oder Musikkapelle? Sport in Verein oder alleine? Motor oder Fahrrad? Die Pluralität der Gesellschaft spiegelt sich in der Vielfalt der Angebote wieder. Ein böses Wort aus jungen Jahren besagte, dass man über das Angebot einer Diskothek mit nach eigenem Dafürhalten lausiger Musik froh sein müsse, weil auf diese Art und Weise auch die Leute, die darauf stehen, von der eigenen Freizeitgestaltung ferngehalten werden würden. Die dort Verkehrenden dürften das im Hinblick auf die Musikkneipe, in der das Vorurteil gepflegt wurde, übrigens ähnlich gesehen haben – das aber nur am Rande.

Eine solche Vielfalt findet sich aber im Netz aufgrund der quasi-Monopolstellung von Plattformanbietern eher weniger. Und selbst die so genannten Echokammern und Filterblasen im Netz sind durchgängiger – zumindest was die Chance betrifft, unvermittelt auf kriminelle Menschen zu treffen.

Wie bereits herausgestellt, ist das Internet ein gefährlicher Ort, der zudem von der Abwesenheit sichtbarer öffentlicher Ordnungsmacht geprägt ist. Das Aufeinandertreffen von Menschen auf den Plattformen ist daher darauf angewiesen, dass das eigene Gefühl nicht trügt. Schon alleine deswegen ist die Kommunikation im Netz Gefahren ausgesetzt, die im real life Vergleichbares suchen.

Damit ist aber nicht die Kommunikation per se gefährlich – aber sie findet quasi in einem Haifischbecken statt. Social-Media- und Gaming-Plattformen stehen kriminellen Menschen sperrangelweit offen. Sie können sich dort relativ unbehelligt bewegen und sich ihre Opfer suchen. Ansprache und Interaktion zwischen Täter:innen und ihren Opfern erfolgen ausschließlich kommunikativ und in der Regel größtenteils innerhalb der auf den Plattformen vorgegebenen Kommunikationskanälen. Ein Wechsel des Kanals findet dann statt, wenn Täter:innen das potentielle Opfer dazu gebracht haben, mehr über sich zu erzählen und beispielsweise Telefonnummern und/oder Mailadressen bereitwillig preisgeben. Es gibt also plattformspezifische Kommunikationsmittel, die je nach dem mehr oder minder Gefahren bergen können. Dabei hängt es davon ab, ob und wie privacy-Einstellungen bereits default gesetzt sind – oder aber erst mühsam konfiguriert werden müssen. Zugangsbeschränkungen wie z.B. wirksame Alterskontrollen gehören ebenso dazu wie eine leichte Erreichbarkeit von Moderation eines Kanals oder einacher Meldewege.

Daneben ist aber das eigentlich entscheidende, dass die Menschen, die sich in diesen digitalen Räumen aufhalten, auch derer Gefahren bewusst sind und sich entsprechend in der virtuellen Welt auch bewegen können. Medienkompetenz heißt in diesem Zusammenhang eben auch und gerade: Die medienspezifischen und komminikativ begründeten Gefahren als solche zu benennen und die Kompetenzen nicht nur in der Anwendung, sondern auch und gerade in der Abwehr der spezifischen Gefahren zu stärken und die individuelle Resilienz zu forcieren.

Schöne digitale Welt?

Der Titel lehnt sich nur bedingt an „brave new world“ von Aldous Huxley an – zum Einen weil der Bezug zu diesem Roman schon zigfach ausgelutscht sein dürfte, zum Anderen aber auch, weil es sich bei der digitalen Welt keineswegs um eine „Neue“ handelt, sondern allenfalls um eine, die sich seit Jahren entwickelt und verändert.

digitale identität

Gleichwohl – um beim Titel zu bleiben – scheint es für Viele eine Neue zu sein. Neu ist hier im Sinne von „neuartig, unbekannt“ zu verstehen. Neuland, gewissermaßen, das erstmalig betreten wird. Damit hat der Umgang damit auch etwas von der Erzählung der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus – und der Sicht der Nachfahren der Ureinwohner:innen auf dieses Ereignis.

Um was geht es also: Um eine Welt, die schon da ist und die sich dynamisch entwickelt. Dies geschieht allerdings nicht in der real fassbaren Umgebung, sondern in einem digitalen, virtuellen Kontext. Diese Welt erscheint denen als neu, die mit dem Umgang dessen, was sie dort erwartet, unerfahren sind. In den Netzwerken dort treffen sie auf andere, die sich dort auskennen und quasi heimisch sind.

Nur ist es in unserem Falle nicht so wie im bemühten historischen Beispiel, dass die Neuankömmlinge kraft technischer Ausstattung und anderer moralischer Konditionierung die Welt, in der sie ankommen unterwerfen und nach eigenen Regeln umgestalten. In der digitalen Umgebung verhält es sich eher wie in einer unwirtlichen Welt. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass die der Spielregeln Unkundigen freundlich und zuvorkommend empfangen werden oder die anderen Bewohner:innen dieser virtuellen Welt höchst altruistisch gesinnt wären.

Sprechen wir hier also über den Teil des Internets, der nicht nur fast allen Menschen aller Altersstufen zugänglich ist, sondern in dem zwischenzeitlich auch ein Großteil des sozialen Miteinanders stattfindet: Die Plattformen, sozialen Netzwerke, Games.

Die Grundannahme ist nun, dass es sich hierbei um einen gefährlichen Ort handelt.

Zur Terminologie von gefährlichen Orten lohnt ein Blick ins Polizeirecht:

Die Polizei darf die Identität von Personen feststellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 BPolG), wenn diese sich an sogenannten gefährlichen Orten aufhalten. Das OLG Lüneburg bemühte hier 2010 auch synonym den Begriff eines verrufenen Ortes. Gemeint sind hier solche Straßen, Plätze oder Räumlichkeiten, auf oder in denen sich „suspekte“ Menschen gehäuft aufhalten. Die Häufung solcher Menschen an solchen Orten kann, wie im Handbuch des Polizeirechts von Lisken/Denninger unter Bezugnahme auf Peters, „Strafprozess“ beschrieben, zur polizeilichen Gefahr werden. Auch die Strafprozessordnung kennt ähnliche gefährliche Orte. § 104 Abs. 2 StPO benennt – im Zusammenhang mit der Durchsuchung solche, „die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind“ – dort darf ohne Beschränkung nämlich auch zur Nachtzeit durchsucht werden.

Das Internet ist nun vermutlich kein vollständig verruchter Ort – aber es lässt sich festhalten, dass sich dort Menschen aufhalten, die die hier in Rede stehenden Plattformen und Kanäle aufsuchen, um kriminelle Handlungen zu begehen.

Während das Polizeirecht für die Abwehr von Gefahren an solchen Orten also Möglichkeiten vorsieht und der Polizei Befugnisse einräumt, die sie an anderen Orten so nicht hat oder die Strafprozessordnung solche Orte von ansonsten auch verfassungsrechtlich gebotenen Schutzvorschriften (hier: Durchsuchung zur Nachtzeit als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 13 GG, es sei denn….. – vgl. § 104 Abs. 2 StPO) ausnimmt, scheint das Internet ein El Dorado für Kriminelle zu sein.

Gefährliche Orte kann man – oder, wenn man auf Eltern und andere wohlmeinende Zeitgenoss:innen hört – soll man tunlichst meiden. Denn wer sich in Gefahr begibt, könne darin umkommen.

Wie der Vergleich mit der realen Welt zeigt, hat sich der Gesetzgeber viel Mühe gegeben, um die Gefahren, die von solchen Orten ausgehen – Hoffman-Riem schrieb in der JZ 78/337 in Abgrenzung zur sonst im Polizeirecht üblichen Terminologie des Störers von einer Ortshaftung – wirksam abwehren zu können. Im Digitalen jedoch scheint an dieser Stelle weitestgehend ein rechtsfreier Raum zu bestehen.

Das bedeutet, dass die Abwehr von Gefahren oder gar die Verfolgung von Straftaten im Digitalen um einiges schwerer zu sein scheint, als wie in der realen Welt.

Ist die digitale Welt nun eine schöne Welt?

Sie ist auf alle Fälle eine, in der die Menschen Gefahren ausgesetzt sein können und in der die Regeln, nach denen das Zusammenleben organisiert ist, sich von denen in der realen Welt deutlich unterscheiden. Die digitale Welt ist eine, in der – anders als an den verrufenen Orten im realen Leben – nicht damit zu rechnen ist, dass eine Polizeistreife in der Nähe sein könnte oder zumindest schnell vor Ort. Die digitale Welt ist vielmehr geprägt davon, dass eine staatliche Ordnungsmacht nicht sichtbar ist und an deren Stelle vielleicht Plattformregeln oder Moderatorenrechte treten – oder aber allenfalls der Griff zur Selbsthilfe mittels „Blocken“ und „Melden“ bleibt – letzteres meist mit ungewissem Ausgang.

Hinzu kommt nun, dass diese neue Welt auf Kommunikation und Interaktion aufgebaut ist. Mangels anderer Möglichkeiten, wie sie in der realen Welt allgegenwärtig sind, kommt der Kommunikation im Netz eine herausragende und entscheidende Bedeutung zu. Heißt das aber nun, dass die Kommunikation im Netz gefährlich ist oder bedeutet dies, dass die Kommunikation im Netz besonderen Gefahren ausgesetzt ist? Oder ist der darüber liegende Gedanke, dass Gefahren im Netz sich kommunikativ verwirklichen können, entscheidend, wenn es darum geht Strategien für Sicherheit zu entwickeln? Diese Fragen bekommen insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Nutzer:innen des Internets immer jünger werden eine zusätzliche Brisanz.

Deswegen werde ich demnächst meine Gedanken hierzu in einem weiteren Text weiterspinnen. Bis dahin freue ich mich auf einen regen Austausch – gerne in twitter-threads zum Thema. Bis bald!

—- to be continued ——-

Wahrnehmungsverzerrungen und der Umgang damit in der Mediation

Wahrnehmungsverzerrungen sind ein häufig anzutreffender Störfaktor in der Mediation. Eine gute Zusammenfassung von solchen Verzerrungen bietet der heutige Netzfund. Dabei ist das Zitat von den Rolling Stones zu Beginn des Textes natürlich ein zusätzlicher Eye-Catcher:

“You can’t always get what you want, but if you try sometimes, you get what you need.”

The Rolling Stones, Let It Bleed, 1969

Während das Stones-Zitat auf die Differenzierung von Positionen und Bedürfnissen innerhalb des Mediationsprozesses abhebt, sind es genau diese Störungen, die einer bedürfnisorientierten Arbeit im Wege stehen können.

cognitive bias

Deswegen ist die Zusammenfassung dieser Störungen in einer Top-10-Liste so hilfreich:

Quelle: Top Ten Cognitive Biases and Distortions in Mediation

Dabei werden diese negativen Einflüsse nicht nur beschrieben, sondern es werden auch Mittel und Wege aufgezeigt, wie im Mediationsprozess damit umgegangen werden kann und soll.

Wichtig ist dabei die Erkenntis aus dem Text:

Cognitive biases and distortions are automatic and universal.

Laura A. Athens, Farmington Hills, Michigan

Aber dabei muss es ja kein Bewenden haben. Erst die Erkenntnis dessen eröffnet die Möglichkeit, damit auch umzugehen. Wichtig dabei ist, die verschiedensten Formen von Cognitive Biasses zu erkennen und dann auch entsprechend zu benennen. Dazu gehört dann auch, diese Verzerrungen einordnen zu können und Strategien zu entwickeln, diese negativen Einflüsse zu isolieren und damit den Weg zu interessengerechten Möglichkeiten erst zu eröffnen. Damit wird der Konfliktlösungsprozess insgesamt gefördert – and you can get, what you need.

Digitale Identitäten im Trennungs- und Scheidungskonflikt

Die Digitalisierung der Alltagswelt schafft auch neue Probleme in Trennungs- und Scheidungskonflikten. Die zunehmende Verlagerung sozialer Interaktionen ins Netz, nicht zuletzt auch durch die Corona-Krise befeuert, kann zu Verwerfungen führen, wenn es darum geht, ob, wie oder wer bislang gemeinsam genutzte Accounts weiter betreiben oder benutzen darf.

digitale identitäten2

Dabei ist es nicht so sehr entscheidend, ob oder wie in Zukunft dort gepostet werden wird: Schließlich, so könnte man meinen, ist es ja jeder/jedem freigestellt, ein neues Benutzerkonto zu eröffnen.

Tatsächlich ist aber die soziale Interaktion in sozialen Netzwerken eine vielschichtige Angelegenheit: Es gibt Followerschaften und Verteilerlisten, digitale Kontakte, die gepflegt sein wollen und vieles mehr. Bei einer Neuanlage eines Accounts stünden die Nutzer:innen aber vor einem digitalen Nichts. Ein Aufruf auf dem bisherigen Account, jetzt einem neuen zu folgen, kann – aber muss nicht gelesen und befolgt werden. Weiter kommt hinzu, dass die Gruppenzugehörigkeiten insgesamt von besonderer Bedeutung sind. Im Ergebnis kann es also vielerlei Gründe geben, warum auch dies ausgiebig thematisiert werden und auch darüber gestritten werden kann.

Wenn die Problematik rechtlich eingeordet werden soll, erkennen wir zunächst historisch betrachtet eine inhaltliche Linie – auf der sich die Entwicklung des Zusammenlebens in Paaren und Ehen ein Stück ablesen lassen kann. Am Anfang stand der Streit um die gemeinsamen Kinder: elterliche Sorge, dann nach der Kindschaftsrechtsreform das Umgangsrecht. Bei kinderlosen Paaren (nicht nur dort, aber wohl verstärkt) ersetzte dann der Streit ums Kind der Kampf um das gemeinsame Haustier. Die Hin- und Zuwendung zu Dritten, insbesondere, wenn die bisherige Hauptbezugsperson infolge Trennung und Scheidung wegfällt, ist also ein Reflex darauf, dass der Mensch nicht gerne alleine sei. Diese Dritten waren eben zunächst die Kinder und dann die Tiere.

Durch die Digitalisierung des Privaten in SocialMedia-Kanälen hat dies nun eine weitere Dimension gefunden – die Hinwendung an eine digitale Followerschaft und der Austausch mit entsprechend gleichgesinnten Menschen dort.

Während sich für den Streit ums Kind die Regeln aus dem BGB zu Sorge und Umgang heranziehen lassen und das Kindeswohl der entscheidende Faktor ist, regelt beim Tier dies zunächst die sachenrechtliche Zuordnung nach dem Eigentum. Soweit dies unklar sein sollte, finden die Regeln über die Zuweisung von Haushaltsgegenständen Anwendung, wobei dann auch auf Tierwohlgesichtspunkte abgestellt werden muss.

Bei den digitalen Identitäten ist es nicht so einfach: Da gibt es zunächst ja die Rechtsbeziehung zwischen den hier streitenden Menschen und den Plattformbetreibern. Daneben aber eben auch eine Abrede im Innenverhältnis. Diese kann vielleicht nach den Grundzügen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt werden. Vieles ist aber nach wie vor offen.

An dieser Stelle ist nun der Moment gekommen, in dem auf die Vorzüge der Mediation verwiesen werden kann und soll: streitig lässt sich hier nur der Rechtszustand regeln und abschließend behandeln. Ob dies aber auch interessengerecht ist, ist eine andere Frage. Je nach Plattform geht es um Darstellungen im Profil, um hochgeladene Mediendateien, Bilder, Videos, Kommentare. Dürfen die stehen bleiben, muss was gelöscht werden? Wie ist das mit den Bildern aus gemeinsamen Unternehmungen? Können Möglichkeiten oder Verpflichtungen zum Löschen oder zum Neu- und Wiedereinstellen gesucht und gefunden werden? Weil dies vielschichtige Fragen sind, können diese in der Mediation auch deswegen besser behandelt werden, weil man sich hierbei nicht auf unsicheres rechtliches Terrain begeben müsste – sondern, weil die Interessenlage beider Beteiligten hier am Besten behandelt werden kann. Wie dann die Lösung im Einzelfall aussieht, ist eben dann den Beteiligten selbst überlassen. Sie orientieren sich an ihrer höchstpersönlichen und individuellen Bedürfnislage und nicht daran, was vielleicht irgend ein Amtsgericht irgendwo zu dieser Thematik hat verlauten lassen, egal ob es nun im eigenen Konflikt passt oder nicht.